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TSE bei Webshops
Elektronische Kassensysteme benötigen eine Technische Sicherheitseinrichtung (TSE). Aber auch das Computersystem, auf dem der eigene Webshop läuft, muss ggf. über die TSE abgesichert werden. Das könnte kompliziert werden.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) stellt auf seiner Internetseite klar, dass ein System, das ausschließlich unbare Verkäufe zulässt, keine TSE erfordert. Das ist z. B. dann der Fall, wenn der Webshop so eingerichtet ist, dass man dort nur Bestellungen aufgeben kann, die unbar bezahlt werden; etwa per Kreditkarte, Paypal, Klarna oder einer Guthabenkarte. Sobald der Kunde eine Bestellung auslösen kann, für die er dann in der Filiale bar bezahlt, muss auch der Webshop mit der TSE abgesichert werden.
Sind Webshop und Kassensystem nicht verbunden, könnte auch im letzteren Fall eine Absicherung über die TSE entbehrlich sein. Allerdings ist dann zu beachten, dass möglicherweise derselbe Verkaufsvorfall zweimal in den Büchern vorhanden ist. Eine doppelte Erfassung führt meist zu Nachberechnungen bei der Steuerprüfung.
Wer also sein Angebot um einen Webshop erweitern will, sollte dringend auch den Steuerberater und den Dienstleister des Kassenherstellers in die Planung einbeziehen.
Stand: 17.03.2021