Das neue Gesetz sieht im Falle einer Fehlgeburt eine Staffelung der Mutterschutzfristen vor. Je weiter die Schwangerschaft fortgeschritten war, desto länger ist die Mutterschutzfrist. Bei einer Fehlgeburt ab der 13. Woche sind zwei Wochen Mutterschutz vorgesehen, ab der 17. Schwangerschaftswoche sechs Wochen. Kommt es erst ab der 20. Woche zur Fehlgeburt, dann dürfen Frauen künftig acht Wochen lang beruflich pausieren.
Während der Schutzfristen haben Frauen Anspruch auf Mutterschaftsleistungen. Die Dauer der Leistungen richtet sich nach der Schutzfrist. Arbeitgeber können sich die Kosten für den Mutterschutz über die Umlageversicherung U2 zurückholen ( § 1 Abs. 2 Nr. 1 AAG ). Für Fehlgeburten bis zur 12. Woche ist weiterhin kein Mutterschutzanspruch vorgesehen.
Als Fehlgeburt gilt aus medizinischer Sicht das vorzeitige Ende einer Schwangerschaft bis zur 24. Schwangerschaftswoche. Betroffene waren bislang auf eine Krankschreibung angewiesen, da weder eine Mutterschutzfrist noch Leistungen nach dem Mutterschutzgesetz vorgesehen waren. Diese griffen nur dann, wenn Schwangere ihr Kind ab der 24. Woche verloren.
Wenn sich eine Frau ausdrücklich bereit erklärt, trotz einer Fehlgeburt ab der 13. Woche, weiter zu arbeiten und die neue Mutterschutzfrist nicht in Anspruch nehmen zu wollen, dann ist dies laut dem neuen Gesetz möglich.
Die Neuregelung gilt auch für Frauen, die selbstständig tätig und gesetzlich krankenversichert sind. Selbstständige, die privat versichert sind, sind jedoch ausgenommen. Das könnte sich bald ändern: Laut Koalitionsvertrag wollen Union und SPD die gesetzlichen Mutterschutzleistungen auch auf Selbstständige ausweiten.
Bislang haben selbständige Frauen, die schwanger werden, generell keinen gesetzlichen Anspruch auf Mutterschutzleistungen – es sei denn, sie sind gesetzlich krankenversichert. Bundesfrauenministerin Karin Prien (CDU) will Regelungsänderungen auch für Selbstständige.
Stand: 12. Juni 2025