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Falsche Kleidung als Kündigungsgrund?

Diese Entscheidung wird derzeit viel diskutiert: Ein Landesarbeitsgericht bestätigt die Kündigung eines Monteurs, weil dieser die falsche Hose trägt. Ist das auch auf das Bäckerhandwerk anwendbar?

Darf ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern vorschreiben, welche Farbe ihre Arbeitskleidung haben muss? Kann er kündigen, wenn sich ein Arbeitnehmer beharrlich weigert, eine bestimmte Farbe zu tragen? 

Im Falle eines angestellten Handwerksmeisters und Monteurs hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf jetzt entschieden: Ja!

Ein Industriebetrieb hatte seinen Arbeitnehmern vorgeschrieben, bei der Arbeit eine rote Arbeitsschutzhose zu tragen. Hieran hielt sich auch der dort angestellte Handwerksmeister über fast neun Jahre. Ohne erkennbaren Grund entschied er jedoch, ab sofort nur noch schwarze oder graue Hosen zu tragen. Der Arbeitgeber stellte eine offizielle Hausordnung auf, die die rote Hose vorschrieb. Auch diese beachtete der Arbeitnehmer nicht. Auch zwei Abmahnungen führten nicht zu einer Verhaltensänderung. Schließlich kündigte der Arbeitgeber (ordentlich). Die hiergegen erhobene Kündigungsschutzklage blieb vor dem Arbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht erfolglos. 

Das LAG begründete wie folgt: 

  • Die Arbeitsbekleidung beträfe zwar die Sozialsphäre des Arbeitnehmers, der Arbeitgeber durfte in dies aber eingreifen, da er berechtigte Belange vorbrachte. 

  • Rot sei (wie zum Beispiel gelb) eine Signalfarbe, die den Arbeitnehmer in den Arbeitshallen davor schützt, übersehen zu werden. 

  • Es spiele keine unerhebliche Rolle, dass der Arbeitnehmer über viele Jahre bereits eine rote Hose getragen habe. 

  • Der Arbeitnehmer habe im Prozess nicht vorgetragen, warum er die rote Hose nicht mehr tragen wolle. Der Vorsitzende stellte ausdrücklich fest, dass er die Beweggründe gerne verstanden hätten. 

  • Die Kündigung hätte auch außerordentlich und fristlos erfolgen können. 

Was bedeutet die Entscheidung für das Bäckerhandwerk?

Auch für die Betriebe des Bäckerhandwerks gilt: Der Arbeitgeber kann nicht einfach so vorschreiben, welche Kleidung seine Arbeitnehmer bei der Arbeit tragen müssen. Er muss dafür einen guten Grund vorweisen. Davon gibt es aber mehrere, die auch die Arbeitsgerichte anerkennen: 

  • Eine einheitliche Arbeitskleidung kann zur Wahrung eines einheitlichen Auftretens angemessen sein. 

  • Eine einheitliche Arbeitskleidung ermöglicht insbesondere in Bereichen mit Kundenkontakt die Unterscheidung von Mitarbeitern und Kunden.

Stand: 27. Mai 2024

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Bäckerei Lutz, Verkauf, Gaumentanz, Porschestraße 5, 71691 Freiburg am Neckar, Location 2, SD_Karte5