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Voraussetzungen für

Eingliederungszuschüsse für Arbeitslose

Der Eingliederungszuschuss soll Arbeitsuchenden den Weg in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ebnen. Neben zwei neueren großzügig konzipierten Lohnkostenzuschüssen nur für besonders arbeitsmarktferne Bürgergeld-Beziehende im Rahmen des Teilhabechancengesetzes gibt es den schon seit Jahrzehnten in Deutschland etablierten allgemeinen Lohnkostenzuschuss, den sogenannten Eingliederungszuschuss (§§ 88 bis 92 SGB III). Er richtet sich sowohl an Langzeitarbeitslose als auch an Menschen, die erst seit kurzem Arbeit suchen. 

Zwingende Voraussetzungen für die Gewährung eines Eingliederungszuschusses sind die arbeitsplatzbezogene Minderleistung und die erschwerte Vermittlung. 

  • arbeitsplatzbezogene Minderleistung 

Um festzustellen, ob bzw. in welchem Umfang eine Minderleistung vorliegt, müssen die Anforderungen des Arbeitsplatzes und die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitnehmers gegenübergestellt werden. Die vom Antragsteller (Arbeitgeber) im Rahmen der Beantragung dargelegte zu erwartende Minderleistung muss über den Rahmen einer üblichen Einarbeitung hinausgehen. 

  • erschwerte Vermittlung 

Beispiele und Indizien für Gründe einer erschwerten Vermittlung können sein (keine abschließend Aufzählung): 

  • Dauer oder Häufigkeit der Arbeitslosigkeit 
  • fehlende/r Berufserfahrung bzw. Berufsabschluss (oder nicht verwertbar) 
  • eingeschränkte Mobilität (kein Führerschein, kein Kraftfahrzeug) 
  • gesundheitliche Einschränkungen (häufige Krankheitsausfälle, Ausschluss bestimmter Tätigkeiten, Notwendigkeit zusätzlicher regelmäßiger Pausen) 
  • familienbedingte Unterbrechung der Berufstätigkeit 
  • familiäre Rahmenbedingungen (z.B. kein Nachtdienst) 
  • problematische Wohnsituation 
  • mangelnde Sprachkenntnisse (berufsbezogen) 
  • Einträge im Führungszeugnis, Haftaufenthalte

Der Eingliederungszuschuss kann temporär zu erwartende Minderleistungen mit einer Zahlung an den künftigen Betrieb kompensieren und so den (Wieder-)Einstieg in den Arbeitsmarkt unterstützen. 

Der Eingliederungszuschuss beträgt monatlich bis zu 50 Prozent des Bruttolohns. Die Förderung erfolgt für maximal zwölf Monate. Höhe und Dauer der Förderung richten sich nach dem Umfang der persönlichen Einschränkungen und den Erfordernissen des jeweiligen Arbeitsplatzes. 

Nach Auslaufen der Förderung gibt es eine Nachbeschäftigungszeit. Sie dauert genauso lang wie die Förderung. Erfolgt in der Nachbeschäftigungszeit oder vorher eine Kündigung, muss der Betrieb die erhaltenen Gelder teilweise an die Agentur für Arbeit beziehungsweise an das Jobcenter zurückzahlen. 

Der Eingliederungszuschuss ist keine Pflicht-, sondern eine so genannte Ermessensleistung. Er kommt nur zum Einsatz, wenn die Fördervoraussetzungen aus Sicht der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters erfüllt sind und die entsprechenden Haushaltsmittel vorhanden sind.  

Im Jahr 2022 haben insgesamt rund 80.000 Menschen eine mit dem Eingliederungszuschuss geförderte (sozialversicherungspflichtige) Beschäftigung aufgenommen. Der monatliche Förderbetrag lag im Schnitt bei rund 1.100 Euro, die durchschnittliche Förderdauer bei rund 5,5 Monaten.

 

Stand: 1. Februar 2024