Was der Arbeitgeber bei Lohnpfändungen maximal an den Gläubiger des Arbeitnehmers abführen darf, ergibt sich aus den sog. Pfändungstabellen. Diese geben, gestaffelt nach der Höhe des monatlich, wöchentlich oder auch tageweise zu leistenden Arbeitslohns sowie nach der Anzahl der Personen, denen der Schuldner unterhaltspflichtig ist, die jeweiligen Pfändungsfreigrenzen wieder.
Mit Wirkung zum 1. Juli 2023 erhöhen sich diese Pfändungsfreigrenzen. So beträgt der monatlich unpfändbare Betrag künftig 1.402,28 € netto (bisher: 1.330,16 €). Dies neuen Pfändungsfreigrenzen müssen auch beim Schutz des Einkommens auf einem sog. Pfändungsschutzkonto (P-Konto) berücksichtigt werden. Die ab 1. Juli 2023 geltenden Pfändungstabellen können von der Homepage des Bundesjustizministeriums heruntergeladen werden.
Stand: 13. Juli 2023