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Verbraucherfragen einfach beantwortet

Das Portal Lebensmittelklarheit der Verbraucherzentrale Bundesverband beantwortet kritische Verbraucherfragen. Davon können manchmal auch die Unternehmen profitieren und die Antworten für die eigene Kundenkommunikation nutzen, so zum Beispiel Lebensmittelinformationen im Online-Handel.

Die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) beantwortet auf ihrer Internetseite www.lebensmittelklarheit.de verschiedenste Anfragen von Verbrauchern zu Lebensmitteln. Manche davon betreffen auch das Bäckerhandwerk. Die Fragen zeigen einen Ausschnitt der Erwartungen, die manche Kunden an ihre Bäcker haben. Und diese überraschen in einigen Fällen.  Die Antworten werden, wie man erwarten darf, aus dem Blick der Verbraucherschützer gegeben. Sie sind also auch tendenziös, aber nicht erkennbar bewusst falsch. Und es wird nicht weit überwiegend zu Ungunsten der Unternehmer geantwortet. Viele Antworten können auch als Vorlage für das Gespräch mit kritischen Kunden verwendet werden.   

Frage: „Ich habe online als ‘hausgemacht’ beworbene Kuchen bestellt. Im Online-Shop wird zu jedem Produkt eine Zutatenliste angegeben. Als ich die Ware erhalten habe, waren jedoch keinerlei Zutatenlisten oder Nährwertinformationen auf dem Karton angegeben. Ich war bisher davon ausgegangen, dass Produkte des Versandhandels grundsätzlich immer mit einem entsprechenden Etikett versehen werden müssen, auf welchem eben jene Informationen erkennbar sind. Irre ich mich hier?“ 

Antwort: „Sie liegen mit Ihrer Annahme richtig. Die Pflichtinformationen müssen bei verarbeiteten und vorverpackten Lebensmitteln immer direkt auf der Verpackung oder auf einem fest angebrachten Etikett stehen. Das gilt auch, wenn sie online angeboten werden.“ 

Lebensmittelklarheit stellt weiter fest, dass im Online-Handel verkaufte Lebensmittel in aller Regel verpackt versendet werden. Deshalb gelten die Regelungen für vorverpackte Lebensmittel. Die Angabe „hausgemacht“ gestattet dagegen nicht, auf die Pflichtangaben zu verzichten. Es gibt zwar Erleichterungen für kleine, regionale Direktvermarkter. Allerdings kann man sich nicht durch einen rechtlich nicht definierten und verbindlichen Begriff, der allenfalls zur Anpreisung des Lebensmittels dienen kann, von allen Pflichten befreien. 

Lebensmittelklarheit stellt hier völlig richtig fest, dass die Vorschriften des Kennzeichnungsrechts für alle Unternehmen gelten. Auch Hobbybäcker, die einen Online-Shop betreiben, müssen dieselben Vorschriften beachten, die auch für reguläre Handwerksbäckereien gelten. 

Liegt hier überhaupt eine Gewerbeerlaubnis vor? 

Bei diesem Fall ist leider offengeblieben, ob der Betreiber des Online-Shops, der mit dem Attribut „hausgemacht“ wirbt, seinen Gewerbebetrieb überhaupt ordnungsgemäß angemeldet hat und über die erforderlichen Berufsqualifikationen verfügt. Denn auch wer aus der heimischen Küche heraus gewerbsmäßig Kuchen und andere Backwaren verkauft, dürfte verpflichtet sein, dieses Gewerbe bei der Handwerkskammer anzumelden. Und dafür benötigt er in der Regel einen passenden Meisterbrief oder eine Ausnahmebewilligung oder Ausnahmegenehmigung.

 

Stand: 20. August 2024