Am 31. Mai 2022 wurden im Bundesgesetzblatt die Pfändungsfreigrenzen nach § 850 c ZPO bekannt gegeben. Die unpfändbaren Beträge betragen danach ab dem 1. Juli 2022:
für Arbeitseinkommen nach Abs. 1 ZPO 1330,16 € monatlich, 306,12 € wöchentlich und 61,22 € täglich.
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bei bestehender Unterhaltspflicht erhöht sich der Betrag nach Abs. 2 S. 1 um 500,62 € monatlich, 115,21 € wöchentlich und 23,04 € täglich.
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für die zweite bis fünfte Person, der Unterhalt gewährt wird, erhöht sich der Betrag nach Abs. 2 S. 2 um je 278,90 € monatlich, 64,19 € wöchentlich und 12,84 € täglich.
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die Beträge nach Abs. 3, deren Übersteigen für die Berechnung des unpfändbaren Einkommens unberücksichtigt bleiben, werden auf 4077,72 € monatlich, 938,43 € wöchentlich und 187,69 € täglich erhöht.
Alle weiteren ab dem 1. Juli 2022 geltenden Pfändungsfreibeträge können Sie der Tabelle aus dem folgenden Link entnehmen.