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Markenrecht: Schutz des Begriffs „Sonne“

In seiner Frühjahrsvorstandssitzung befasste sich der Zentralverband erneut mit der Marke „Sonne“. Was Sie bei der Einführung eines neuen Produktes unbedingt beachten müssen.

Marken werden auch als geistiges Eigentum bezeichnet. Und wer Eigentümer ist, muss sein Eigentum notfalls verteidigen, um es nicht zu verlieren. Das gilt auch für Markenrechte. Denn einem Markeninhaber, der seine Marke über längere Zeit nicht gegen die unerlaubte Verwendung durch Nichtberechtigte verteidigt, kann diesen Markenschutz verlieren. 

Bereits in den 1970er-Jahren ist es der Ludwig Stocker Hofpfisterei, einer Innungsbäckerei aus München, gelungen, die Wortmarke „Sonne“ für Brot, Brötchen und andere Backwaren schützen zu lassen. Die vermutlich meisten Markenrechtsanwälte gehen davon aus, dass eine solche Markeneintragung heutzutage nicht mehr möglich wäre, da der Begriff „Sonne“ viel zu allgemein ist. Aber die Marke existiert und sämtliche Versuche (auch des Zentralverbandes), sie löschen oder einschränken zu lassen, waren bislang erfolglos.  

Und die Hofpfisterei verteidigt diese Marke erwartungsgemäß. Nicht nur der Begriff „Sonne“ allein steht unter dem Markenschutz. Auch alle Kombinationen mit dem Wort „Sonne“ sind gesperrt. Lediglich dann, wenn das Wort zum Beispiel zum Beschreiben der enthaltenen Zutaten erforderlich ist, kann der Begriff verwendet werden. „Sonnenblumenkernbrot“ ist daher unproblematisch. Da der „Sonnenkern“ oder der „Sonnenkorn“ dagegen keine Zutaten sind, droht hier eine kostenpflichtige Abmahnung. 

Dasselbe gilt übrigens auch für viele andere Wörter, die als Marke für Backwaren eingetragen sind. Bei der Einführung eines neuen Brotes oder Brötchens sollte man daher stets zuvor prüfen, ob rechtliche Probleme drohen. Glücklicherweise ist eine solche Prüfung vergleichsweise einfach: Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPA) stellt auf seiner Internetseite eine unkomplizierte Basissuche zur Verfügung (siehe Link unten). Dort müssen nur zwei Angaben gemacht werden: Unter „Marke“ trägt man den beabsichtigten Namen des Brotes ein (zum Beispiel „Steinhuder“ oder „Meerkorn“ für „Steinhuder Meerkornbrot“) und unter „Waren/Dienstleistung“ die Klasse „30“ (für Brot etc.). Die Suchmaschine zeigt dann an, ob es ähnliche oder gar kollidierende Marken gibt. Im oben genannten Fall wird mitgeteilt, dass es keine Markeneintragungen gibt; es würde also kein Ärger drohen. 

Im Falle der Marke „Sonne“ stehen bei Markenverstößen Erleichterungen ins Haus, über die Sie Ihr Landesinnungsverband zum gegebenen Zeitpunkt informieren wird.

Stand: 28. Mai 2024