Die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) beantwortet auf ihrer Internetseite www.lebensmittelklarheit.de verschiedenste Anfragen von Verbrauchern zu Lebensmitteln. Manche davon betreffen auch das Bäckerhandwerk. Die Fragen zeigen einen Ausschnitt der Erwartungen, die manche Kunden an ihre Bäcker haben. Und diese überraschen in einigen Fällen. Die Antworten werden, wie man erwarten darf, aus dem Blick der Verbraucherschützer gegeben. Sie sind also auch tendenziös, aber nicht erkennbar bewusst falsch. Und es wird nicht weit überwiegend zu Ungunsten der Unternehmer geantwortet. Viele Antworten können auch als Vorlage für das Gespräch mit kritischen Kunden verwendet werden.
Frage: „Mir ist seit einiger Zeit aufgefallen, dass die Menge an Käse auf Käse-Laugenstangen beim Bäcker und auch im Discounter sehr gering ist. Wenn man sich den Preisunterschied zwischen den Stangen mit und ohne Käse anschaut, sollte die Käsemenge doch viel höher sein. Ist der Anteil an Käse dafür nicht festgelegt?“
Antwort: „Für Backwaren wie Käsestangen gibt es keine rechtlich verbindlichen Vorgaben. In den Leitsätzen für Brot und Kleingebäck [ist beschrieben, dass] Käsebrötchen oder Käsestangen eine deutlich sichtbare Krustenauflage und/oder eine deutlich wahrnehmbare Füllung haben. Da kein konkreter Mindestanteil genannt ist, lässt sich eine Abweichung von den Leitsätzen nur schwer nachweisen. Zudem sind Beschreibungen in den Leitsätzen für Lebensmittel rechtlich nicht bindend.“
Es bleibt also auch nach Auffassung der Verbraucherschützer grundsätzlich dem Bäcker vorbehalten, wieviel Käse er für seine Käsestangen oder ähnliches verwendet. Allein die Grenze der Verbrauchertäuschung ist zu beachten. Was wie Käse aussieht, muss also auch Käse sein.
Stand: 8. Oktober 2024