Im Jahre 2022 hatte die Bundesregierung eine Möglichkeit geschaffen, mit der Arbeitgeber ihren Beschäftigten steuer- und sozialabgabenfrei bis zu 3.000 Euro zahlen können. Die Zahlung eines Einmalbetrages war nicht erforderlich, so dass auch über mehrere Jahre verteilt kleinere Beträge, auch weniger als 3.000 Euro insgesamt steuer- und sozialversicherungsfrei gezahlt werden konnten bzw. können.
Diese Regelung endet nun mit Ablauf des Jahres 2024 und soll auch nicht verlängert werden. Die Auszahlung muss dabei spätestens im Dezember 2024 erfolgen, da das sogenannte Zuflussprinzip gilt. Geht die Prämienzahlung hingegen erst im Januar 2025 auf dem Konto des Mitarbeiters ein, so greift die Steuerbefreiung nicht mehr. Die Prämie ist dann lohnsteuer- und sozialversicherungsbeitragspflichtig.
Einzelheiten dazu können Sie auch den FAQ‘s zur Inflationsausgleichsprämie (Bundesfinanzministerium - FAQ zur Inflationsausgleichsprämie nach § 3 Nummer 11c Einkommensteuergesetz) entnehmen.
Stand: 18. Juli 2024