Berlin, 24.09.2024.
Im aktuellen Entwurf des Jahressteuergesetzes, das am Mittwoch, 25. September, in erster Lesung im Bundestag behandelt werden soll, wollen fünf Ausschüsse des Bundesrates eine Verschärfung der Bonpflicht durchsetzen. Zwar muss der Bundestag das gesetz verabschieden, doch die Länderkammer ist zustimmungspflichtig. Die empfehlung der Bundesratsausschüsse sieht folgendes vor: Künftig sollen Verstöße gegen die Belegausgabepflicht als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden können. Zudem sollen künftig Verstöße gegen die Pflicht, Registrierkassen dem Finanzamt zu melden, ebenfalls mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro belegt werden können. Dies hat erhebliche Auswirkungen für Gewerke wie das Bäckerhandwerk und vergrößert den Druck, unter dem viele kleine und mittelständische Betriebe ohnehin schon stehen.
„Wir hatten eigentlich erwartet, dass die Politik die Betriebe kurzfristig spürbar im betrieblichen Alltag von Bürokratie entlastet. Die Verschärfung der aktuellen Regelungen zur Bonpflicht tut das Gegenteil und sollte aus dem Jahressteuergesetz gestrichen werden“, so Dr. Friedemann Berg, Hauptgeschäftsführer des Zentralverbandes des Deutschen Bäckerhandwerks. Die Betriebe des Bäckerhandwerks seien schon jetzt mit einem unerträglichen Ausmaß an Bürokratie konfrontiert. Die Belegausgabepflicht belaste die Betriebe völlig unnötig, da die gesetzlich vorgeschriebene zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) vor Manipulationen von Kassendaten schützt und die gesetzlich vorgesehene Befreiungsmöglichkeit von der Bonpflicht von den Finanzbehörden so eng ausgelegt wird, dass sie in der Praxis ins Leere läuft.
„Statt die Betriebe beispielsweise mithilfe einer Bagatellgrenze von mindestens 10 Euro von der Bonpflicht zu befreien, wird eine Verschärfung der geltenden Regelungen vorgenommen“, bringt es Friedemann Berg auf den Punkt. „Der Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks fordert seit Jahren die Einführung einer Bagatellgrenze für Bons unter 10 Euro sowie Ausnahmeregeln für kleine Betriebe. Das würde nicht nur dem Umweltschutz dienen, sondern auch für eine dringend benötigte spürbare Entlastung von Bürokratie im betrieblichen Alltag sorgen.“
Die Bonausgabe erfolgt aktuell in der Praxis noch immer meist in Papierform. Dies liegt u.a. daran, dass die Ausgabe von elektronischen Belegen nicht an allen Kassen möglich ist. „Die Bonpflicht sorgt für unnötige Umweltbelastung mit Sondermüll durch weggeworfene Belege aus Thermopapier“, so Berg. „Nur sehr wenige Kunden wollen einen Bon für ihre Brötchen. In Zeiten, in denen alle auf Nachhaltigkeit und Abfallvermeidung achten und die Digitalisierung voranbringen wollen, ist es geradezu unsinnig, wenn für den Kauf von ein paar Brötchen ein Kassenzettel gedruckt werden muss.“
Der gesetzliche Hintergrund:
Das gesetzliche Regelwerk sieht in § 146a Abs.2 Satz 1 Abgabenordnung (AO) – auch für Bäckereien – eine grundsätzliche Pflicht vor, jedem Kunden einen Beleg über jeden Geschäftsvorfall zur Verfügung zu stellen (sogenannte Belegausgabepflicht). Nach § 146a Abs.2 Satz 2 AO können die Finanzbehörden hiervon bei dem Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen nach § 148 AO aus Zumutbarkeitsgründen nach pflichtgemäßem Ermessen befreien. Weiterhin sind nach § 148 AO seitens der Finanzämter für einzelne Fälle oder bestimmte Gruppen Erleichterungen möglich, wenn die Einhaltung der durch die Steuergesetze begründeten Buchführungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten Härten mit sich bringt und die Besteuerung durch die Erleichterung nicht beeinträchtigt wird.
Nun sind in der Beschlussempfehlung von fünf Bundesratsausschüssen zwei Verschärfungen im Bereich der Ordnungswidrigkeiten gem. § 379 AO vorgesehen, die erhebliche Auswirkungen für die bargeldintensiven Gewerke im Handwerk mit sich bringen würden: Zukünftig soll die Nichteinhaltung der Belegausgabepflicht eine Ordnungswidrigkeit gem. § 379 Abs. 1 Nr. 9 AO-E darstellen und mit einem Bußgeld in einer Höhe von bis zu 25.000 Euro belegt werden können (§ 379 Abs. 6 AO-E). Ergänzend soll auch der Verstoß gegen die Mitteilungsverpflichtung von Kassen gem. § 146a Abs. 4 AO eine Ordnungswidrigkeit darstellen (§ 379 Abs. 1 Nr. 10 AO-E) und ebenfalls mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 Euro belegt werden können (§ 379 Abs. 6 AO-E).
Der Freistaat Bayern hatte über den Bundesrat kürzlich eine Gesetzesinitiative gestartet, um die Bonpflicht abzuschaffen, ist aber an den Mehrheitsverhältnissen gescheitert. Die SPD-Fraktion im Bundestag hatte sich vor der Sommerpause für die Einführung einer Bagatellgrenze ausgesprochen.