Der Bundesgerichtshof hat über die Frage entschieden, ob der Staat für Einnahmeausfälle haftet, die durch flächendeckende vorübergehende Betriebsschließungen oder -beschränkungen aufgrund staatlicher Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus entstanden sind.
Der BGH hat diese Frage verneint. Er wies damit die Klage eines Brandenburger Gastronomen ab, der Soforthilfen erhalten und zusätzlich eine Zahlung von über 27.000 € Schadensersatz gefordert hatte (Verdienstausfall, nicht gedeckte Betriebskosten, Arbeitgeberbeiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung) nebst Prozesszinsen sowie Feststellung der Ersatzplicht des Staates für alle weiteren entstandenen Schäden.
Der BGH hat dies damit begründet, dass die Entschädigungsvorschriften des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) Gewerbetreibenden, die im Rahmen der Bekämpfung der Corona-Pandemie durch eine auf das IfSG gestützte flächendeckende Schutzmaßnahme, insbesondere eine Betriebsschließung oder Betriebsbeschränkung, wirtschaftliche Einbußen erlitten haben, keinen Anspruch auf Entschädigung gewähren. Hilfeleistungen für von einer Pandemie schwer getroffene Wirtschaftsbereiche seien keine Aufgabe der Staatshaftung, entschied der BGH.
Quelle: BGH, Pressemitteilung zum Urteil vom 17. März 2022 – III ZR 79/21
Die Entscheidung hat über den Einzelfall hinaus grundsätzlichen Charakter, da sich Instanzgerichte an ihr orientieren. Abzuwarten bleibt, ob seitens des Klägers noch Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht eingelegt wird.
Hintergrund: Um die Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen, hatten Bund und Länder zu Beginn der Pandemie im März 2020 das öffentliche Leben mit drastischen Maßnahmen eingeschränkt. Gastronomie und Cafés auch von Bäckereien mussten wochenlang geschlossen werden, Essen und Getränke durften nur zum Mitnehmen verkauft werden.