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Cannabis am Arbeitsplatz: Die BGN rät zu klaren Vorgaben

Seit April ist der Cannabis-Konsum legalisiert. Die Berufsgenossenschaft rät, Rauschmittel bei der Arbeit generell ausdrücklich zu untersagen. Die Themenseite “Suchtprävention” stellt entsprechende Materialien zur Verfügung.

Für volljährige Personen sind seit dem 1. April 2024 Besitz und Konsum von Cannabis-Produkten in bestimmten Mengen erlaubt. Das hat Auswirkungen auf die Sicherheit am Arbeitsplatz. Arbeitgeber dürfen Beschäftigte nicht arbeiten lassen, die erkennbar in einem Zustand sind, in dem sie sich selbst oder andere gefährden können, so die Berufsgenossenschaft. Geregelt ist auch, dass sich Beschäftigte nicht in einen solchen Zustand versetzen dürfen, sei es durch Alkohol oder andere Drogen und Rauschmittel.  

Die gesetzliche Unfallversicherung bezieht dazu ganz klar Position: Cannabis darf keinen Platz bei der Arbeit haben - auch wenn der Konsum gesetzlich nicht grundsätzlich verboten ist. Denn „Kiffen“ ist nicht anders zu bewerten als der Konsum von Alkohol.  

Die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) empfiehlt deshalb, den Konsum von Cannabis am Arbeitsplatz generell zu untersagen. Arbeitsanweisungen oder Betriebsvereinbarungen können hier klare Verhältnisse schaffen. Ganz wichtig dabei: Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen über bestehende Regelungen informiert sein.  

Wenn es bereits Betriebsvereinbarungen oder eine Hausordnung zu Alkoholverboten am Arbeitsplatz gibt, bietet es sich an, diese in Bezug auf Cannabis zu aktualisieren und die Unterweisung der Beschäftigten zu dokumentieren.   

In Fragen der betrieblichen Suchtprävention steht die BGN Unternehmen und Einrichtungen mit vielfältigen Angeboten zur Seite und hat eigens hierfür die Themenseite „Suchtprävention“ der BGN im Internet eingerichtet.

Stand: 20. August 2024

Preisschild für ein Brot wird an der entsprechenden Halterung angebracht. zu Sehen sind diverse Brote