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Verbraucherfragen einfach beantwortet

Das Portal Lebensmittelklarheit der Verbraucherzentrale Bundesverband beantwortet kritische Verbraucherfragen. Davon können manchmal auch die Unternehmen profitieren und die Antworten für die eigene Kundenkommunikation nutzen, so zum Beispiel, wie Backwaren gekennzeichnet werden müssen, die in einer gemischten Tüte verkauft werden.

Die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) beantwortet auf ihrer Internetseite www.lebensmittelklarheit.de verschiedenste Anfragen von Verbrauchern zu Lebensmitteln. Manche davon betreffen auch das Bäckerhandwerk. Die Fragen zeigen einen Ausschnitt der Erwartungen, die manche Kunden an ihre Bäcker haben. Und diese überraschen in einigen Fällen. Die Antworten werden, wie man erwarten darf, aus dem Blick der Verbraucherschützer gegeben. Sie muten also auch tendenziös an, sind aber nicht erkennbar bewusst falsch. Und es wird nicht weit überwiegend zu Ungunsten der Unternehmer geantwortet. Viele Antworten können auch als Vorlage für das Gespräch mit kritischen Kunden verwendet werden.  

Frage:

„Im Supermarkt ist mir aufgefallen, dass dort gemischte Backwaren als Sonderposten aus dem Backshop ohne Etikett verkauft wurden. Diese waren im Preis stark reduziert. Auf den Tüten befanden sich allerdings keine Etiketten. Die Produkte wären theoretisch über die Beschilderung der jeweiligen Produkte am Backshop ersichtlich. Gibt es eine Sonderregelung für Restposten, oder hätten alle enthaltenen Artikel auf einem Etikett erkenntlich sein müssen?“

Antwort:

„Das kommt darauf an, ob die Tüte verschlossen ist oder nicht. Bietet der Supermarkt die Backwaren in einer verschlossenen Tüte an, müssen nahezu alle Pflichtinformationen auf dem Etikett stehen. Ist die Tüte nicht verschlossen, gelten vereinfachte Kennzeichnungsregeln. (…)“

Es kommt hier nicht darauf an, dass die Tüte mit den gemischten Backwaren in einem Supermarkt verkauft wird und dass es sich um Backwaren aus dem Backshop handelt. Für Backwaren vom Handwerksbäcker, die er in seiner Filiale in einer gemischten Tüte verkauft, gelten dieselben Regeln. 

Packt ein Händler verschiedene lose Backwaren vom Vortag in eine Tüte zusammen, verschließt diese und versieht sie mit einem Preisschild, gilt dies als Ware, die „zum unmittelbaren Verkauf vorverpackt und zur Selbstbedienung angeboten wird“. Auf solchen Lebensmitteln muss die übliche Pflichtkennzeichnung stehen – mit Ausnahme der Nährwertkennzeichnung. Verpflichtend sind dann beispielsweise die Zutaten der einzelnen Backwaren, die Bezeichnung sowie ein Mindesthaltbarkeitsdatum.  

Werden die Backwaren in unverschlossenen Tüten angeboten, so gilt dies als „lose Ware“. Rein rechtlich ist hier nur die Angabe der allergenen Zutaten sowie gegebenenfalls bestimmter Zusatzstoffe verpflichtend. Diese Angaben müssen nicht zwingend auf dem Etikett stehen, sondern könnten beispielsweise auch auf einem Schild neben der Ware stehen. Die Erleichterung im zweiten Fall setzt allerdings voraus, dass die Tüten nicht im Selbstbedienungsregal der Bäckereifiliale angeboten werden.  

Für Backwaren, die über die Theke verkauft werden, gilt ebenfalls, dass an geeigneter Stelle auf die Zusatzstoffe und die allergenen Zutaten hingewiesen werden muss. Hier hat der Unternehmer die Wahl: Er kann diese Informationen auf einem Schild an oder neben der Ware oder zum Beispiel über einen gut sichtbaren Aushang geben. Die meisten Betriebe erfüllen diese Pflicht durch eine Kladde, in der der Kunde nachlesen kann. Seit Inkrafttreten der Lebensmittelinformationsdurchführungsverordnung (LMIDV) ist es auch ausreichend, wenn die Information mündlich durch geschultes Verkaufspersonal erfolgt. Dann muss aber durch einen Aushang oder Aufsteller darauf hingewiesen werden, dass das Verkaufspersonal Auskunft gibt und die Informationen müssen schriftlich oder in elektronischer Form vorliegen und auf Nachfrage einsehbar sein.  

Stand: 14. Mai 2025