Mit dem beschlossenen Validierungsverfahren können sich Quereinsteiger künftig ihre Fähigkeiten offiziell bescheinigen lassen. Dabei sollen Kompetenzen, Fähigkeiten und Erfahrungen, die auch ohne vorherige Ausbildung im Berufsleben gesammelt wurden, formal festgestellt und bescheinigt werden.
Der Zentralverband konnte seine Forderung nach einer Altersbeschränkung durchsetzen: Teilnehmer und Teilnehmerinnen am Validierungsverfahren müssen mindestens 25 Jahre alt sein. Eine Berufsvalidierung ohne Altersgrenze könnte junge Menschen animieren, statt einer dualen Ausbildung den Weg einer Berufsvalidierung zu wählen, was zu Lasten einer qualitativen, betrieblichen Ausbildung ginge. Mit der von den Handwerksorganisationen geforderten Altersgrenze von 25 Jahren für den Zugang zur Validierung wird sichergestellt, dass dieses Verfahren nicht zu Lasten der betrieblichen Ausbildung geht.
Ziel ist es, mit dem neuen Verfahren Kompetenzen sichtbar und verwertbar zu machen und berufliche Lebensläufe zu honorieren. Betroffene Personengruppen sollen so die Möglichkeit erhalten, im bestehenden System der beruflichen Bildung Anschluss zu finden.
Voraussetzungen:
Die Validierung setzt voraus, dass Berufserfahrungen über einen Zeitraum gesammelt wurden, der dem Eineinhalbfachen der Ausbildungszeit im jeweiligen Beruf entspricht. Für die dreijährigen Ausbildungsberufe im Bäckerhandwerk zum Bäcker bzw. Bäckerin oder Fachverkäufer bzw. Fachverkäuferin bedeutet das, dass für die Zulassung zu einer Validierung mindestens 4 ½ Jahre Berufserfahrung für den zu validierenden Beruf nachzuweisen sind. Teilnehmer und Teilnehmerinnen am Validierungsverfahren müssen außerdem mindestens 25 Jahre alt sein. Mit dieser Altersgrenze hat sich der ZDH zusammen mit dem Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks und weiteren Handwerksverbänden im Gesetzgebungsverfahren durchgesetzt.
Wie es weitergeht:
Damit die Umsetzung der Berufsvalidierung durch die Handwerkskammern mit den ehrenamtlichen Prüferinnen und Prüfern ab dem kommenden Jahr gelingt, muss das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) noch eine Validierungsverordnung auf Grundlage der §§ 50e BBiG, 41 e HwO (neue Fassung) erlassen. Die Validierungsverordnung ist ein wichtiger Schritt zur Vorbereitung weiterer Umsetzungsmaßnahmen durch die Handwerkskammern. Das Gesetz wird zum 1. August 2024 in Kraft treten. Die Vorschriften zur Berufsvalidierung sind allerdings erst fünf Monate später, ab dem 1. Januar 2025, anzuwenden (vgl. § 123a HwO neue Fassung).
Stand: 19. Juli 2024