Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) hat erste Betriebe des Bäckerhandwerks abgemahnt, weil sie keine Mehrwegalternative anbieten bzw. sie nicht in der richtigen Art anbieten.
Seit Anfang des Jahres sind Bäckereien, die Getränke im Einwegbecher oder zubereitete Speisen in einer Einwegkunststofflebensmittelverpackung anbieten, verpflichtet, ihren Kunden auch eine Mehrwegalternative anzubieten. Die DUH hatte unmittelbar nach Inkrafttreten der Regelung angekündigt, Gastronomiebetriebe, also auch Bäckerei-Cafés, selbstständig zu überprüfen und im Zweifelsfall abzumahnen. Dieses Vorgehen ist von vielen Seiten kritisiert worden, da zum Jahresanfang viele Details der Regelung noch nicht geklärt waren. Erst im Juni hatte die Landesarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) ihren Leitfaden zu § 33 und § 34 Verpackungsgesetz veröffentlicht.
In einem Fall hatte die DUH kritisiert, dass die Bäckerei zwar eine Mehrwegalternative angeboten hatte, dies jedoch in Form eines zum Kauf angebotenen Mehrwegbechers statt eines Pfandbechers. Das entsprach nicht den Anforderungen des Gesetzes. Die DUH verlangt nun von dem betroffenen Betrieb nicht nur die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, sondern auch den Ersatz der Kosten, die laut DUH angeblich erforderlich waren, um den Verstoß festzustellen. Das ist rechtlich durchaus möglich, allerdings kann man sich regelmäßig darüber streiten, in welcher Höhe solche Kosten angemessen sind.
Was Bäckereien beachten müssen
Bäckereien, die Kaffee in Einwegbechern ausschenken, sind verpflichtet, ihren Kunden den Kaffee auch in einem Mehrwegbecher auszuschenken. Der Becher muss entweder ein bäckerei-eigener Pfandbecher sein oder zu einem Pfandsystem gehören. Hat die Bäckerei insgesamt nicht mehr als 80 Quadratmeter Verkaufsfläche und insgesamt nicht mehr als 5 Beschäftigte (Backstube, Büro und Verkauf zusammengezählt), reicht es aus, wenn man den Kunden anbietet, mitgebrachte eigene Becher zu befüllen. Biete ich meinen Kunden statt eines Pfandbechers ausschließlich einen Becher zum Kauf an, ist das lediglich ein Fall des (mitgebrachten) eigenen Bechers. Diese Variante ist also nur dann zulässig, wenn die Bäckerei sehr klein ist.
Entsprechendes gilt, wenn die Bäckerei zubereitete Speisen in einem Einwegbehältnis anbietet, das entweder aus Kunststoff oder mit Kunststoff hergestellt ist (z.B. Pappe mit Kunststoffschutzschicht).
Für weitere Details empfehlen wir den LAGA-Leitfaden.
Stand: 11. Juli 2023