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Test-Angebots-Pflicht
In seiner Sitzung vom 13. April hat das Bundeskabinett eine Änderung der SARS-CoV-2- Arbeitsschutzverordnung beschlossen, mit der Arbeitgeber verpflichtet werden, ihren Mitarbeitern Tests auf das SARS-CoV-2-Virus anzubieten.
Bereits Anfang März hatten sich die Ministerpräsidenten mit der Bundeskanzlerin auf die Einführung einer Test-Angebots-Pflicht verständigt. Diese wurde aber zunächst durch die Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft durch Intervention und einen Appell an ihre Mitgliedsbetriebe verhindert. Vor allem das SPD-geführte Arbeitsministerium und die SPD-geführten Länder haben jedoch weiterhin auf der Einführung einer Pflicht bestanden.
Nach dem neuen § 5 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung werden Arbeitgeber verpflichtet, Beschäftigten, die nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten (durchgehendes Homeoffice), pro Kalenderwoche einen Test anzubieten. Mitarbeitern, „die betriebsbedingt in häufig wechselnden Kontakt mit anderen Menschen treten“, müssen pro Woche zwei Tests angeboten werden. Die Begründung des Verordnungsentwurfes stellt klar, dass hiermit u. a. die Beschäftigten im (Lebensmittel-) Einzelhandel und die Aus- und Lieferfahrer gemeint sind. Ggf. sind auch den Backstuben-Mitarbeitern zwei Tests pro Woche anzubieten.
Es können sowohl PCR-Tests als auch Antigen-Schnelltests angeboten werden. Die sogenannten Selbsttest oder Laien-Tests zählen dabei zu den Schnelltests. Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung schreibt nur vor, dass der Arbeitgeber den Test anzubieten hat, der Mitarbeiter wird jedoch nicht verpflichtet, dieses Angebot auch wahrzunehmen.
Der Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung muss noch der Bundesrat zustimmen. Die Testpflicht tritt dann am fünften Tag nach der Verkündung, also voraussichtlich in einer knappen Woche, in Kraft.
Im Downloadbereich stellen wir Ihnen eine Übersicht der wichtigsten Fragen und Antworten zur Test-Angebots-Pflicht zur Verfügung.
Stand: 15.04.2021