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Steuerliche Pauschbeträge für Sachentnahmen von Lebensmitteln angepasst

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 16.06.2021 die steuerlichen Pauschbeträge für Sachentnahmen von Lebensmitteln für das zweite Halbjahr 2021 angepasst. Diese sind insbesondere für die Berücksichtigung der Mitarbeiterverpflegung bei der Lohnsteuerabrechnung wichtig. Die reduzierten Beiträge berücksichtigen die Anwendung des verminderten Steuersatzes und die Absenkung der Steuersätze im Jahr 2021. 

Für Bäckereien gilt nun ein Halbjahreswert von insgesamt 818 Euro, für Cafés und Konditoreien ein Wert von 906 Euro, für Gaststätten mit Abgabe von kalten Speisen von 1107 Euro und für Gaststätten mit Abgabe von warmen Speisen von 1690 Euro. Bei Mischbetrieben (das BMF schreibt von „Bäckereien mit Lebensmittelangebot“, meint aber Bäckereien mit Gastronomie) ist der jeweils höhere Betrag anzusetzen. 

Die Pauschbeträge bieten die Möglichkeit, die Abgabe von Lebensmitteln pauschal zu verbuchen und somit auf eine Einzelaufzeichnung zu verzichten. Wenn eine detaillierte Erfassung zu niedrigeren Werten führt, dürfen diese angesetzt werden. 

Das BMF-Schreiben vom 16.06.2021 finden Sie im Downloadbereich. 

Stand: 9. Juli 2021