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Riskieren Ungeimpfte ihr Gehalt?

Wie soll der Arbeitgeber sich verhalten, wenn Mitarbeiter ein Impfangebot ablehnen und vom Gesundheitsamt als Krankheitsverdächtige unter Quarantäne gestellt werden? Muss der Arbeitgeber diesen Mitarbeitern Verdienstausfall leisten?  

Nach dem gesetzlichen Regelwerk hat der Arbeitgeber in so einem Fall grundsätzlich längstens für sechs Wochen Verdienstausfall zu leisten, kann die ausgezahlten Beträge aber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet bekommen. Der Anspruch auf den Verdienstausfall (und zugleich die Erstattung an den Arbeitgeber) ist allerdings nach § 56 Abs. 1 S. 4 IfSG ausgeschlossen, wenn die Quarantäneanordnung durch Inanspruchnahme einer öffentlich empfohlenen Schutzimpfung hätte vermieden werden können.  

Die praktische Handhabung dieser Anspruchsausschlussregelung ging in den vergangenen Monaten allerdings in den Bundesländern auseinander. In einzelnen Regionen wurde die Regelung von den Behörden praktisch nicht angewandt, eine zunehmende Anzahl von Bundesländern machte die Gewährung von Entschädigungen während einer Quarantäne dagegen vom Impfstatus des Arbeitnehmers abhängig: Für Ungeimpfte wurde keine Entschädigung mehr gewährt.  

Die Gesundheitsminister von Bund und Ländern haben darüber nun am 22. September beraten, den anliegenden Beschluss gefasst und sich auf folgende Punkte verständigt: 

  • Die Länder gewähren spätestens ab 1. November 2021 den Personen, die als Kontaktperson oder Reiserückkehrer aus einem Risikogebiet bei einer behördlich angeordneten Quarantäne keinen vollständigen Impfschutz vorweisen können, keine Entschädigung gem. § 56 Abs. 1 IfSG mehr. Voraussetzung ist, dass eine öffentliche Empfehlung für eine Schutzimpfung vorliegt. 

  • Die Entschädigung wird weiterhin Personen gewährt, für die in einem Zeitraum von acht Wochen vor der Quarantäne oder dem Tätigkeitsverbot keine öffentliche Impfempfehlung vorlag oder sofern eine medizinische Kontraindikation hinsichtlich der COVID-19-Schutzimpfung durch ärztliches Attest bestätigt wird.  

Personen mit vollständigem Impfschutz sollen dagegen grundsätzlich keiner Quarantänepflicht mehr unterliegen. 

Bewertung  

Natürlich ist es jedem selbst überlassen, sich impfen zu lassen oder nicht; es besteht keine Impfpflicht. Dennoch ist es zu begrüßen, dass die Gesundheitsminister der Länder sich auf eine einheitliche Vorgehensweise geeinigt haben, damit ein Flickenteppich unterschiedlicher Regelungen vermieden wird. Impfen schützt und ist ein solidarischer Beitrag für ein leistungsfähiges Arbeitsschutz- und Gesundheitsmanagement in den Betrieben. Wer sich trotz bestehender Möglichkeit nicht impfen lässt, muss auch die Konsequenzen tragen. Das darf nicht zu Lasten der Betriebe und der Allgemeinheit gehen.  

Empfehlung des Zentralverbandes

Wir empfehlen den Betrieben weiterhin folgendes: 

  1. Schließen Sie, sofern noch nicht geschehen, § 616 BGB durch schriftliche Vereinbarung mit dem Mitarbeiter aus (siehe dazu die Musterformulierung in unserem Newsletter-Beitrag vom 19.05.2021).  

  2. Informieren Sie Ihre Mitarbeiter per Aushang darüber, dass Sie im Fall einer Quarantäneanordnung durch die Behörde kein Entgelt zahlen müssen, wenn Mitarbeiter ein Impfangebot nicht wahrnehmen. (Ein entsprechender Musteraushang ist unserem Newsletter-Beitrag vom 19.05.2021 beigefügt).  

  3. Handeln Sie dementsprechend. Man kann dem Arbeitgeber – auch aufgrund des Beschlusses der Gesundheitsminister von Bund und Ländern – nur raten, bei ungeimpften Mitarbeitern die Auszahlung des Verdienstausfalls grundsätzlich zu verweigern. Wenn Sie einem ungeimpften Mitarbeiter, der sich hätte impfen lassen können, dennoch den Lohn während einer notwendigen Quarantäne zahlen, werden Sie hierfür keine staatliche Erstattung verlangen können. 

Stand: 24. September 2021