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Neue Einreiseverordnung trifft auch Bäckereien
Seit dem 1. August 2021 gelten für Reiserückkehrer neue Vorschriften bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland. Diese können auch Mitarbeiter im Bäckerhandwerk treffen und sie eventuell daran hindern, nach ihrem Urlaub wieder an den Arbeitsplatz zurückzukehren. Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen sich darauf einstellen.
Angesichts steigender Corona-Infektionszahlen hat die Bundesregierung mit Wirkung zum 1. August 2021 eine neue Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) beschlossen. Mit der novellierten Verordnung sind im Wesentlichen folgende Änderungen verbunden:
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Alle Personen, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, müssen bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland über einen negativen SARS-CoV-2-Testnachweis, einen Genesenen-Nachweis oder einen Impfnachweis verfügen. Diese Regelung gilt unabhängig davon, aus welchem Land und mit welchem Verkehrsmittel die Person einreist. Erfolgt die Einreise aus einem Virusvariantengebiet, ist ein negativer Testnachweis zwingend. Die Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises reicht nicht. Kontrolliert werden die Nachweise stichprobenartig an der Grenze. Sie sind auf Anforderung gegenüber der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde vorzulegen.
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Zudem werden Risikogebiete ab dem 1. August 2021 nicht mehr in drei, sondern nur noch in zwei Kategorien ausgewiesen. Differenziert wird künftig zwischen Hochrisiko- und Virusvariantengebieten. Damit soll die Handhabung der Verordnung für den Bürger verständlicher gemacht werden.
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Hochrisikogebiet: Als Hochrisikogebiete gelten Gebiete mit erhöhtem Risiko aufgrund besonders hoher Inzidenzen oder sonstiger quantitativer sowie qualitativer Faktoren. Für Reiserückkehrer aus diesen Gebieten besteht eine 10-tägige Quarantänepflicht, die vorzeitig beendet werden kann, wenn ein Test-, Genesenen- oder Impfnachweis an die zuständige Behörde übermittelt wird. Im Fall der Übermittlung eines Testnachweises darf die Testung frühestens fünf Tage nach der Einreise erfolgt sein. Geimpfte können die Quarantäne nach Meldung beim Gesundheitsamt sofort beenden. Für Personen, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, endet die Quarantänepflicht nach einem Aufenthalt in einem Hochrisikogebiet fünf Tage nach der Einreise.
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Virusvariantengebiet: Als Virusvariantengebiete gelten Gebiete, in denen Hinweise auf Virusvarianten mit besonders gefährlichen Eigenschaften vorliegen. Dies ist vor allem der Fall, wenn Impfstoffe keinen oder nur einen eingeschränkten Schutz bieten. Für Personen ab dem vollendeten 12. Lebensjahr, die aus diesen Gebieten einreisen, besteht eine 14-tägige Quarantäneverpflichtung sowie eine Testnachweispflicht. Die Quarantänedauer kann nicht durch einen Impf- oder Genesenennachweis verkürzt werden.
Der Unternehmerverband Deutsches Handwerk (UDH) hat ein Merkblatt erstellt, das Arbeitgeber und Angestellte über die neuen Vorschriften informiert.
Über die aktuell als Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet klassifizierten Länder und Regionen informiert das RKI (Hyperlink: ). Relevant ist die Klassifizierung zum Zeitpunkt der Rückkehr nach Deutschland, nicht die zum Zeitpunkt der Abreise in den Urlaub. Ein Mitarbeiter kann also in ein scheinbar sicheres Land reisen, das erst während seines Urlaubs zu einem Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet erklärt wird.
Stand: 11. August 2021