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Möglichkeit der Stundung der Sozialversicherungsbeiträge für März 2021
Mit Newsletter vom 22. Januar 2021 hatten wir Sie zuletzt über die Möglichkeit der Stundung der Sozialversicherungsbeiträge für die Monate Januar und Februar zur Unterstützung der Arbeitgeber, die von dem Shutdown betroffen waren, informiert.
Der GKV-Spitzenverband teilt nun in dem beigefügten Rundschreiben (Anlage 1) mit, dass auch die Beiträge für die Beitragsmonat März 2021 gestundet werden können, da den vom Shutdown betroffenen Unternehmen die Wirtschaftshilfen in Form der Überbrückungshilfe III in weiten Teilen erst in den nächsten Wochen zufließen werden. Für diese Stundung gelten die gleichen Voraussetzungen, wie dies bereits für die Beiträge für die Monate November und Dezember 2020 praktiziert wurde. Konkret bedeutet dies, dass die Stundung längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats April 2021 gestundet werden.
Weiterhin teilt der GKV-Spitzenverband mit, dass auch die Beiträge für die Monate Januar und Februar bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats April 2021 gestundet werden können.
Der Antrag auf Stundung der Beiträge im vereinfachten Verfahren ist wieder mittels eines einheitlich gestalteten Antragsformulars zu stellen. Das vom GKV-Spitzenverband entwickelte Muster eines solchen Antrags liegt als Anlage 2 bei.
Diese Unterstützungsmaßnahmen gelten auch für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, die ihre Beiträge selbst zu zahlen haben, sofern sie von dem aktuellen Shutdown betroffen sind.
Wir bitten Sie weiterhin, die Hinweise des GKV-Spitzenverbandes in dem Rundschreiben zur Dokumentation der eingeräumten Beitragsstundungen zu beachten.
Stand: 17.03.2021