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Mehrwegalternative für Speisen und Getränke

Um den Anteil von Einwegbehältnissen zu reduzieren, müssen Unternehmer, die Außer-Haus-Speisen und Getränke anbieten, ab 1. Januar 2023 eine Mehrwegvariante anbieten. Speise oder Getränk inklusive Mehrwegbehältnis dürfen dabei nicht teurer sein als dieselbe Speise oder dasselbe Getränk als Einwegvariante. Für das Bäckerhandwerk betrifft das vor allem Heiß- und Kaltgetränke, weniger Einweggeschirr für zubereitete Speisen.

Praxisbeispiel: Verkauft eine Bäckerei einen Kaffee im Pappbecher, muss dem Kunden angeboten werden, dass er den Kaffee auch in einem Mehrwegbecher kaufen kann. Anders als bislang darf der Mehrwegbecher dann aber nicht zu einem höheren Preis verkauft werden. Es wird nicht ausreichen, dem Kunden anzubieten, den Kaffee in einen mitgebrachten Becher einzufüllen. Die Kalkulation für Getränke muss also angepasst werden.

Nicht von dieser Regelung betroffen sind Papiertüten, in die z. B. ein belegtes Brötchen eingepackt wird.

Eine Ausnahme gilt für Unternehmen unter 80 Quadratmeter Verkaufsfläche und maximal drei Mitarbeitern. Diese Regelung ist für Wurstbuden geschaffen worden. Es ist leider davon auszugehen, dass für Bäckereien die Gesamtverkaufsfläche aller Filialen und die Gesamtzahl der Verkaufsmitarbeiter gezählt werden und die Ausnahme nicht greift.

Stand: 22.Juni 2021