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Kaffeebecher nur noch mit Kennzeichnung

Während die Einwegkunststoffverbotsverordnung (EWKVerbotsV) das Inverkehrbringen bestimmter Einweggegenstände untersagt, werden andere Einwegprodukte zwar nicht verboten, sie dürfen aber ab dem 3. Juli 2021 nur noch dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie besonders gekennzeichnet sind. Im Bäckerhandwerk gilt das insbesondere für Einweggetränkebecher.
Betroffen sind auch Becher, die im Wesentlichen aus Papier bestehen, aber mit dünner Kunststofflage beschichtet sind sowie Becher aus abbaubarem Biokunststoff. Dies dürfte der Regelfall von fast allen handelsüblichen Bechern sein.
Alle kunststoffhaltigen Becher, die ab dem 3. Juli 2021 erstmals in Verkehr gebracht werden, müssen gekennzeichnet werden. Das erstmalige Inverkehrbringen ist der Zeitpunkt, an dem der Hersteller die Becher an den Bäcker oder an einen Zwischenhändler liefert. Auf den Zeitpunkt des Verkaufs z. B. eines Coffee-to-go an den Verbraucher kommt es nicht an. Bäcker dürfen also bereits beschaffte Restbestände nicht gekennzeichneter Becher aufbrauchen.
Bäcker dürfen Restbestände aufbrauchen
In der Zeit vom 3. Juli 2021 bis 2. Juli 2022 darf der Hersteller Becher, die er bereits ohne Kennzeichnung hergestellt und auf Lager hat, mit einem entsprechenden Aufkleber versehen. Dieser Aufkleber muss so fest sein, dass er nicht entfernt werden kann. Zudem muss er aus Gründen des Gesundheitsschutzes farbecht sein. Das scheint für die Hersteller herausfordernd zu sein, da es bislang noch keine Aufkleber dieser Art gibt.
Die EU-einheitliche Kennzeichnung zeigt eine Meeresschildkröte, die z. B. neben einem Becher schwimmt. Das Symbol erinnert daran, dass Kunststoffe die Meere verschmutzen und in die Nahrungskette gelangen können. Das Ziel der EU ist es daher, alle kunststoffhaltigen Einwegprodukte zu verbieten.
Stand: 22.Juni 2021