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Ermäßigter Umsatzsteuersatz - Klärung offener Fragen

Die Steuerabteilung des Zentralverbands des Deutschen Handwerks hat in zwei Schreiben vom Juni 2020 und Februar 2021 offene Fragen zur korrekten Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes in der Gastronomie und bei Verpflegungsleistungen gebündelt dem Bundesfinanzministerium (BMF) gestellt. Nun hat das BMF geantwortet. 

Folgende Punkte sind dabei von besonderem Interesse: 

 Kombi-Angebote aus Speisen und Getränken zum Pauschalpreis:  

  • Es wird von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn der Getränkeanteil mit 30 % des Pauschalpreises angesetzt wird. 

  • Getränke mit Speiseanteil / Abgrenzung zwischen Speisen und Getränken:  
    In der Regel kann eine ermäßigt besteuerte Speise angenommen werden  
    (Hinweis: Es könnte hilfreich sein, diese Produkte in der Karte bei den Speisen aufzuführen). 

  • Partyservice / Catering:  
    Die Gestellung von Geschirr und Personal ist Teil der ermäßigt besteuerten Verpflegungsdienstleistung  
    (Hinweis: Im Einzelfall entfällt evtl. ein Anteil auf normal besteuerte Getränke). 

  • Gutscheine, die zwischen dem 01.07.2020 und dem 31.12.2022 ausgegeben werden, sind Mehrzweckgutscheine, wenn sie sich nicht explizit nur auf Speisen oder nur auf Getränke beziehen. 

  • Die Finanzverwaltung plant, die umsatzsteuerlichen Pauschbeträge für den Eigenverbrauch für das 2. Halbjahr 2021 an den ermäßigten USt-Satz anzupassen. 

Stand: 13.04.2021