Meldungen Corona-Krise
News zum Coronavirus
Bundesweite Notbremse gilt ab heute
Der Deutsche Bundestag hat mit der Mehrheit der Regierungsparteien am Mittwoch die bereits angekündigten Änderungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) beschlossen. Der Deutsche Bundesrat hat in seiner Sitzung vom Donnerstag darauf verzichtet, den Vermittlungsausschuss anzurufen. Eine Zustimmung der Länderkammer war nicht erforderlich, der Bundesrat hätte lediglich Einspruch erheben und das Verfahren hinauszögern können. Noch am Nachmittag hat der Bundespräsident das Gesetz unterzeichnet. Nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt ist das Gesetz heute (23.4.) in Kraft getreten.
Die Änderungen des IfSG entsprechen in großen Teilen dem Regierungsentwurf, den wir Ihnen mit dem April-Newsletter Krusten & Krumen vorgestellt haben. An einigen für das Handwerk relevanten Punkten konnten noch Korrekturen erreicht werden. Andere, für das Bäckerhandwerk wichtige Punkte wurden leider nicht berücksichtigt.
Ausgangssperre
Von 22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages gilt in Landkreisen mit einer Inzidenz von mehr als 100 eine allgemeine Ausgangsbeschränkung. Bis 24 Uhr ist es gestattet, sich allein und außerhalb von Sporteinrichtungen körperlich zu bewegen, v. a. also Sport zu treiben oder spazieren zu gehen.
Ausgenommen von der Ausgangssperre sind selbstverständlich Arbeitswege. Eine Klarstellung im Hinblick auf Auszubildende und Ausbilder im jeweiligen Kontext der Berufsausübung ist nicht erfolgt. Wir empfehlen, allen Arbeitnehmern und Auszubildenden, die zwischen 22 und 5 Uhr auf dem Weg zu oder von dem Betrieb sind, eine Bescheinigung auszustellen, mit der sie das belegen können.
Schließung von Ladengeschäften mit Handelsangebot und Publikumsverkehr
Ladengeschäfte mit Handelsangebot über den Bereich der Grundversorgung hinaus müssen ab einer Inzidenz von 100 schließen. Allerdings konnten folgende Modifizierungen erreicht werden:
-
Im Hinblick auf die Begrenzung des Kundenzugangs auf 1 Kunden bzw. 1 Kundin je 20 Quadratmeter konnte leider keine Erleichterung erreicht werden. Der Zentralverband und die Landesinnungsverbände hatten in mehreren Schreiben eine Grenze von 1 Kunden je 10 Quadratmeter Verkaufsfläche gefordert.
Wichtig ist aber: Es handelt sich nicht um eine Begrenzung der Gesamtpersonenzahl, so dass das Verkaufspersonal nicht mitgezählt werden muss. Und es zählt der gesamte Verkaufsraum, also auch der Thekenbereich, das Brotregal und der nicht genutzte Cafébereich.
-
Entgegen ursprünglicher Planung bleibt der Großhandel durchgängig von Notbremsen-Schließungen ausgenommen.
-
Click and Collect soll grundsätzlich auch jenseits einer Inzidenz von 100 möglich bleiben.
-
Sofern die regionale Inzidenz den Wert von 150 nicht übersteigt, soll auch Click and Meet zulässig bleiben, allerdings mit sehr anspruchsvollen Kriterien im Hinblick auf die Flächenvorgabe je Kunde von 40 Quadratmeter und Testung der Kunden.
Das Verbot gilt nicht für Verkaufsstellen des Bäckerhandwerks, da diese zu dem Bereich der Grundversorgung gehören.
Schließung der Gastronomieflächen
Wie derzeit in allen Landesverordnungen bereits vorgesehen, bleibt die Gastronomie geschlossen.
Wir hatten eine Öffnung der Außengastronomie gefordert, da verschiedene Studien nahelegen, dass eine Ansteckung im Außenbereich mindestens sehr unwahrscheinlich ist. Dem ist die Politik nicht gefolgt. Erreichen konnten wir jedoch, dass die Lieferung von Speisen zum Verzehr im Privathaushalt oder am Arbeitsplatz gestattet bleibt.
Berufsbildungseinrichtungen des Handwerks
Ab einer regionalen Inzidenz von 165 wird sämtlicher Präsenzunterricht in Schulen und Bildungseinrichtungen untersagt. Das gilt auch für die Ülu/Üba und die Meisterkurse an unseren ADB-Fachschulen.
Ausweitung der Kinderkrankentage im Rahmen des SGB V
Auch die im Gesetzentwurf vorgesehene Ausweitung der Kinderkranktage nach § 45a SGB V wurde unverändert beschlossen.
Stand: 23.04.2021