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Bürokratieabbau auf den Weg gebracht

Die Bürokratiebelastung hat für kleine und mittelständische Unternehmen in den vergangenen Jahren ein Ausmaß erreicht, das nicht mehr zu bewältigen ist und für viele Betriebe sogar existenzbedrohend wirkt. Ein von der Großen Koalition 2019 verabschiedetes „Bürokratieentlastungsgesetz III" war zwar ein wichtiger Schritt, hat aber keine spürbare Erleichterung für den Mittelstand gebracht. Es blieb insgesamt hinter den Möglichkeiten für spürbare Entlastungen der Wirtschaft zurück. Die zahlreichen Bürokratiepflichten führen mittlerweile sogar dazu, dass Betriebe aufgeben oder keinen Nachfolger finden.  

Im Spätsommer 2020 hatte die Große Koalition – auch auf Forderung des Zentralverbandes – versprochen, noch in dieser Legislaturperiode ein weiteres Bürokratieentlastungsgesetz auf den Weg zu bringen. Daraufhin hatte der Zentralverband im Oktober 2020 48 Vorschläge für ein solches Gesetz bei den zuständigen Bundesministerien und zuständigen Politikern der Großen Koalition eingereicht, sich seitdem wiederholt an diese gewandt, auf das drängende Problem überbordender Bürokratie hingewiesen und gebeten, kurzfristig eine gemeinsame Kraftanstrengung zu unternehmen, um das versprochene Bürokratieentlastungsgesetz IV auf den Weg zu bringen. Im März 2021 hatte eine ressortübergreifende Arbeitsgruppe der Bundesregierung 22 Vorschläge zum Bürokratieabbau ausgewählt und vorgelegt.  

In einer Sondersitzung, die am 13. April 2021 stattfand, hat das Bundeskabinett diese Entlastungsmaßnahmen beschlossen. Die Maßnahmen greifen dabei unsere Vorschläge auf. Das betrifft zum Beispiel 

  • die Einführung eines Rechtsanspruchs auf verbindliche Auskünfte der Finanzämter,  

  • zeitnahe Betriebsprüfungen,  

  • die Vereinheitlichung der Umlagesätze für Kranken- und Mutterschutzumlagen (U1/U2) und der zugehörigen Erstattungssätze, 

  • die Verbesserung des Regulierungsrahmens für Betriebsübergaben bzw. nachfolgen, um diese für Betriebsnachfolger und Gründungsinteressierte attraktiver zu gestalten, 

  • die Schaffung eines Basisregisters für Unternehmensstammdaten mit einer bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer zur Reduzierung von Statistikpflichten und Vermeidung von Doppel- und Mehrfacherhebungen von Daten bei den Betrieben. 

Die Maßnahmen sollten ursprünglich als Grundlage für ein weiteres Bürokratieentlastungsgesetz dienen. Nach Vereinbarung und Ankündigung des Koalitionsausschusses sollte dieses noch in dieser Legislatur verabschiedet werden.  

Die Durchführung eines ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens ist in dieser Legislatur allerdings nicht mehr möglich. Zum einen genügt der verbleibende Zeitraum bis zur Bundestagswahl weder zur Wahrung verfahrensrechtlicher Fristen noch für eine angemessene parlamentarische Debatte. Darüber hinaus handelt es sich bei den Maßnahmen nicht um konkrete gesetzliche Änderungen, sondern um politische Zielsetzungen und Absichten. Und schließlich fehlen aus Sicht des Bäckerhandwerks zentrale Vorschläge zum Bürokratieabbau: Etwa das vom Zentralverband und dem CDU-geführten niedersächsischen Wirtschaftsministerium geforderte Belastungsmoratorium für die Dauer der Corona-Virus-Krise und danach, die vom Zentralverband geforderte Änderung des Arbeitszeitgesetzes, die Einführung einer Bagatellgrenze für die Belegausgabepflicht oder die vom Zentralverband und vom Normenkontrollrat des Landes Baden-Württemberg vorgeschlagenen Entlastungen für das Bäckerhandwerk. Die vom Zentralverband geforderte Änderung des Arbeitszeitgesetzes wurde Ende März vom SPD-geführten Bundesarbeitsministerium ebenso wie eine Reihe weiterer Vorschläge des Zentralverbandes zum Bürokratieabbau schriftlich abgelehnt. Angesichts der sich verschärfenden wirtschaftlichen Situation vieler Handwerksbetriebe und des gerade aktuell mehr denn je drängenden Bedürfnisses nach spürbaren Entlastungen bleibt dieses zögerliche und teils sogar ablehnende Vorgehen unbefriedigend und unverständlich.

Der gefasste Beschluss ist jedoch aus verfahrensrechtlicher Sicht wichtig. Kabinettbeschlüsse unterliegen dem Grundsatz der Kontinuität, so dass die beschlossenen Maßnahmen auch für die künftige Bundesregierung - unabhängig von ihrer parteipolitischen Zusammensetzung - Bindungswirkung entfalten, sofern diese keinen abweichenden oder aufhebenden Beschluss fasst. 

Stand: 15.04.2021