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Beantragung von Kurzarbeitergeld: was ist zu beachten?
Das Instrument des betrieblichen Kurzarbeitergeldes ist erprobt und hat während der Weltfinanzkrise vor 10 Jahren wirklich gute Dienste geleistet. Die Voraussetzungen für den Bezug wurden von Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat wie damals in einem Eilverfahren kurzfristig drastisch erleichtert:
- Es reicht künftig, wenn 10 Prozent der Beschäftigten eines Betriebes von Arbeitsausfall betroffen sind, damit ein Unternehmen Kurzarbeit beantragen kann. Zum Hintergrund: Aktuell müssen mindestens 1/3 der Belegschaft von Arbeitszeitreduzierungen betroffen sein, bevor Kurzarbeitergeld gewährt wird (§ 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III).
- Sozialversicherungsbeiträge werden künftig bei Kurzarbeit von der Bundesagentur für Arbeit vollständig erstattet. Zum Hintergrund: Aktuell hat der Arbeitgeber während des Bezugs des Kurzarbeitergeldes die Sozialversicherungsbeiträge weiter zu bezahlen.
- Kurzarbeitergeld ist künftig auch für Beschäftigte in Zeitarbeit möglich. Zum Hintergrund: Leiharbeitnehmer haben bislang keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld (§ 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG).
- In Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, wird künftig auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet. Zum Hintergrund: Aktuell müssen in Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen bestehen, diese zur Vermeidung von Kurzarbeit einsetzen (§§ 96 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 SGB III).
Laut Bundesarbeitsministerium werden diese Erleichterungen rückwirkend zum 1. März in Kraft treten und auch rückwirkend ausgezahlt. Ansprechpartnerin ist die Agentur für Arbeit vor Ort.
https://www.bmas.de/DE/Presse/Meldungen/2020/mit-kurzarbeit-gemeinsam-beschaeftigung-sichern.html
Das Gesetz ermächtigt die Bundesregierung dazu, Verordnungen mit erleichterten Kurzarbeitergeldregelungen zu erlassen Entsprechende Verordnungen sollen schnellstmöglich beschlossen werden.
Bundesagentur für Arbeit vereinfacht Beantragung
Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat angekündigt, die Beantragung von Kurzarbeitergeld sowie Arbeitslosengeld und Grundsicherung zu vereinfachen. Danach soll bei der Anzeige des Arbeitsausfalles regelmäßig die Glaubhaftmachung der Ursachen mit Nachweisen in einfacher Form genügen. Der Antrag soll nur noch für den ersten Monat abgegeben werden. In den Folgemonaten reichen die Einreichung von Kurz-Anträgen (z. B. mit Verweis auf den bereits gestellten Antrag) zusammen mit den Abrechnungslisten. Anderes gelte nur dann, wenn sich wesentliche Änderungen ergeben hätten. Eine Abschlussprüfung soll erst erfolgen, wenn die krisenhafte Situation beendet ist. Eine entsprechende Mitteilung der Bundesagentur für Arbeit finden Sie weiter unten.
Die Anliegen der Betriebe sollen ohne persönlichen Kontakt geklärt werden können. Anträge können formlos per Email oder über die eServices gestellt oder in den Hausbriefkasten der Dienststelle eingeworfen werden. Eine entsprechende Mitteilung der Bundesagentur für Arbeit finden Sie ebenfalls weiter unten.
Die BA Baden-Württemberg hat allerdings auf Anfrage unseres Landesinnungsverbandes Baden mitgeteilt, dass Minijobber weiterhin kein Kurzarbeitergeld erhalten, aber bei der Berechnung der betroffenen Mitarbeiter mitgezählt werden. Unklar bleibt zudem noch, ob für einzelne Verkaufsfilialen Kurzarbeit beantragt werden kann. Hierzu konnte auch die BA Baden-Württemberg bislang keine abschließende Antwort geben und verwies darauf, dass dies im Einzelfall zu prüfen sei. Es kommt nach den internen Anweisungen der BA insbesondere darauf an, ob die Filiale „aus sachlichen Gründen organisatorisch, insbesondere durch eine eigene technische Leitung, vom übrigen Betrieb getrennt ist“. Das dürfte nur bei großen Verkaufsfilialen mit einer eigenen Verkaufsleitung der Fall sein.
Die Verbände des Bäckerhandwerks werden sich dafür einsetzen, dass Minijobber einbezogen werden, Unklarheiten bezüglich der Einbeziehung von Filialen beseitigt werden und die Meldung und Beantragung von Kurzarbeitergeld noch weiter vereinfacht wird.