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Ausnahmeregelung zur AU-Bescheinigung per Telefon bis 31. Mai 2020 verlängert
Ende März war eine befristete Sonderregelung beschlossen worden, dass Arbeitnehmer mit Erkrankungen der oberen Atemwege ohne schwere Symptomatik angesichts der Coronavirus-Epidemie auch nach telefonischer Rücksprache mit ihrem Arzt eine AU-Bescheinigung für bis zu 14 Tage ausgestellt bekommen konnten, ohne dafür die Arztpraxen aufzusuchen. Der dafür zuständige Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) hat am 14. Mai beschlossen, diese befristete Sonderregelung zur telefonischen Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit nochmals bis einschließlich 31. Mai 2020 zu verlängern. Es gilt aber weiterhin die Einschränkung, dass eine AU-Bescheinigung aufgrund einer telefonischen Rücksprache nur beschränkt für die Dauer von 7 Kalendertagen ausgestellt werden darf. Zudem soll bei Fortdauern der Arbeitsunfähigkeit eine Verlängerung nur einmalig für einen weiteren Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen möglich möglich sein.
Laut der Pressemitteilung des Gremiums soll es sich bei dieser nun beschlossenen Verlängerung um die letztmalige Verlängerung handeln. Nach derzeitiger Einschätzung der Gefährdungslage gelte ab dem 1. Juni 2020 wieder, dass für die ärztliche Beurteilung, ob eine Versicherte oder ein Versicherter arbeitsunfähig ist, eine körperliche Untersuchung notwendig ist. Unabhängig von der Ausnahmeregelung zur telefonischen Befunderhebung gelte, dass Versicherte bei typischen COVID-19-Symptomen, nach Kontakt zu COVID-19-Patienten und bei unklaren Symptomen von Infektionen der oberen Atemwege vor dem Arztbesuch telefonisch Kontakt zur Praxis aufnehmen und das weitere Vorgehen besprechen.
Der Beschluss zur Verlängerung der Ausnahmeregelung tritt nach Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit und Veröffentlichung im Bundesanzeiger mit Wirkung zum 19. Mai 2020 in Kraft.
Der Zentralverband des Bäckerhandwerks begrüßt die Festlegung, dass es sich bei dieser Verlängerung um die letzte Verlängerung handeln soll. Das Zulassen der telefonischen Erteilung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung war ein Ausnahmeinstrument für die akute Krisen-Situation. Sobald die Voraussetzungen einer solchen Situation nicht mehr vorliegen, muss eine Rückkehr zum Normalzustand erfolgen.