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Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen

Das Bundeskabinett hat am Freitag Eckpunkte für ein Bundesprogramm "Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen" beschlossen. Das Programm richtet sich an Unternehmen, die nach wie vor unter Schließungen leiden oder wegen den Abstands- und Hygieneregeln ihre Kapazitäten nicht voll ausschöpfen können. Den Unternehmen können danach auf Antrag nicht rückzahlbare Zuschüsse zu den fixen Betriebskosten gewährt werden.

 

Was ist das Ziel des Programms?

Ziel der Überbrückungshilfe ist es, kleinen und mittelständischen Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar durch Corona-bedingte Auflagen oder Schließungen betroffen sind, für die Monate Juni bis August 2020 eine weitergehende Liquiditätshilfe zu gewähren und dadurch zu ihrer Existenzsicherung beizutragen.

 

Wie lange läuft das Programm?

Das Programm hat eine Laufzeit von drei Monaten (Juni bis August 2020).

 

Wer kann beantragen?

  • Kleine und mittelständische Unternehmen und Organisationen aus allen Wirtschaftsbereichen,
  • Soloselbstständige sowie
  • gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, die dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind (z.B. überbetriebliche Berufsbildungsstätten),

sofern die in den Eckpunkten genannten Voraussetzungen und Verfahrensvorschriften erfüllt werden.

 

Welche Voraussetzungen gibt es für die Beantragung?

Voraussetzung ist eine Einstellung der Geschäftstätigkeit vollständig oder zu wesentlichen Teilen in Folge der Corona-Krise. Das wird angenommen, wenn der Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60 Prozent gegenüber April und Mai 2019 eingebrochen ist. Bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind statt der Monate April und Mai 2019 die Monate November und Dezember 2019 zum Vergleich heranzuziehen. Der Antragsteller darf sich am 31. Dezember 2019 gemäß EU-Definition nicht in Schwierigkeiten befunden haben.

 

Was ist förderfähig?

Förderfähig sind fortlaufende, im Förderzeitraum anfallenden Fixkosten, z.B. Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen, Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen, Grundsteuern, Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben, Kosten für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen, Kosten für Auszubildende,

 

Wie hoch ist die Förderung?

Die Überbrückungshilfe erstattet einen Anteil in Höhe von:

  • 80 Prozent der Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch
  • 50 Prozent bei Einbruch zwischen 50 und 70 Prozent
  • 40 Prozent bei Einbruch zwischen 40 und unter 50 Prozent
  • Liegt der Umsatz im Fördermonat bei wenigstens 60 Prozent des Umsatzes des Vorjahresmonats, entfällt die Überbrückungshilfe anteilig für den jeweiligen Fördermonat.

Zudem gilt:

  • Die maximale Förderung beträgt 150.000 Euro für drei Monate.
  • Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten beträgt der maximale Erstattungsbetrag 9.000 Euro für drei Monate.
  • Bei Unternehmen bis zu zehn Beschäftigten beträgt der maximale Erstattungsbetrag 15.000 Euro für drei Monate.
  • In begründeten Ausnahmefällen – Kleinunternehmen mit sehr hohen Fixkosten – können diese Höchstbeträge überschritten werden.

 

Wie laufen die Antragstellung und die Abrechnung ab?

Es handelt sich um ein digitales, zweistufiges Antragsverfahren, in dem die Antragsvoraussetzungen und erstattungsfähigen Kosten mit Hilfe eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers glaubhaft gemacht und belegt werden müssen. Sie sollten daher einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer hierzu kontaktieren.

 

Achtung: Die Antragsfristen enden spätestens am 31. August 2020. Die Zuschüsse sind zurückzuzahlen, sollte das Unternehmen nicht bis August 2020 fortgeführt werden. Eine Auszahlung der Zuschüsse an Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb eingestellt oder die Insolvenz angemeldet haben, ist ausgeschlossen. Ebenso ist eine Überkompensation zurückzuzahlen. Die als Überbrückungshilfe bezogenen Leistungen sind steuerbar.

 

Wer ist für die Bewilligung der Zuschüsse zuständig?

Die Durchführung der Förderung (Antragstellung, Prüfung, Bewilligung, Auszahlung und ggf. Rückforderung der Mittel) erfolgt durch die Bundesländer.

 

Alle Informationen finden Sie hier:

https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/E/eckpunkte-ueberbrueckungshilfe.pdf?__blob=publicationFile&v=6