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TSE – Duldungsfrist der Länder endet bald
Bis zum 31. März müssen alle elektronischen Kassensysteme mit der Technischen Sicherheitseinrichtung TSE ausgestattet sein. Wer bis zu diesem Tage keine TSE installiert und in Betrieb genommen hat, sollte ganz dringend einen Antrag auf Gewährung einer Erleichterung stellen.
Ursprünglich sahen Kassengesetz 2020 und Kassensicherungsverordnung vor, dass ab dem 1. Januar 2020 alle elektronischen Kassensysteme mit einer TSE ausgerüstet sind. Nachdem klar wurde, dass bis zu diesem Termin die TSE nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, hat das Bundesfinanzministerium (BMF) eine Nichtbeanstandungsregelung bis zum 30. September 2020 erlassen. Gegen den Widerstand des BMF ist es uns und den anderen Verbänden der gewerblichen Wirtschaft gelungen, zumindest die Länder dazu zu bewegen, diese Frist noch einmal bis zum 31. März 2021 zu verlängern. Einzig in Bremen müssen Betriebe individuelle Anträge auf Erleichterung stellen, wenn sie noch keine TSE in Betriebe genommen haben.
Mittlerweile gibt es schon für grundsätzlich alle Kassenmodelle eine passende TSE. Dennoch haben noch nicht alle Betriebe eine TSE installiert und in Betrieb genommen. Viele werden dies auch bis zum 31. März nicht mehr schaffen. Diese müssen nun rechtzeitig bei ihrem Finanzamt einen Antrag auf eine individuelle Erleichterung stellen. Denn eine generelle Fristverlängerung ist derzeit nicht geplant und absehbar.
Um spätere Schwierigkeiten bei der Steuerprüfung und ggf. Hinzuschätzungen zu vermeiden, empfehlen wir dringend, rechtzeitig zusammen mit dem Steuerberater einen solchen Antrag zu stellen.
Stand: 17.03.2021