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Gericht: Versicherung muss bei Schließung zahlen
Viele Betriebe haben sich gegen den Schaden aus behördlich angeordneten Betriebsschließungen versichert. Ein Großteil der Versicherungsgesellschaften berief sich darauf, dass diese Versicherungen nicht für das neuartige Coranavirus gelten oder nicht bei Schließungen, die durch eine Allgemeinverfügung angeordnet worden sind. Auf Initiative des bayerischen Wirtschaftsministeriums haben verschiedene Versicherungen einen Vergleich angeboten: Die Versicherung zahlt pauschal 15 % des Schadens, der Versicherte verzichtet darauf, weitere Ansprüche geltend zu machen.
Einer Hotelinhaberin reichte das nicht und sie klagte gegen ihre Versicherung. Das Landgericht Mannheim gab ihr in einem Eilverfahren grundsätzlich recht. Das Gericht stellte fest, dass eine Betriebsschließung, die über eine Allgemeinverfügung und/oder eine Rechtsverordnung angeordnet wird, einer individuellen behördlichen Anordnung gleichzustellen sei.
Die Klägerin erhält jedoch zunächst noch kein Geld, da sie bislang den entstandenen Schaden nicht detailliert genug beziffert hat. Diese Nachweise kann sie jetzt im Hauptsacheverfahren nachreichen.
Rechtslage weiterhin unsicher
Es ist nicht klar, ob sich auch andere Gerichte dieser Entscheidung anschließen werden. Sie ist aber ein wichtiges Signal. Wer sicher gehen und schnell von seiner Versicherung Geld haben will, sollte daher das Vergleichsangebot nach dem sogenannten bayerischen Modell annehmen und sich pauschal 15 % des Schadens ersetzen lassen. Wer seinen gesamten Schaden bei der Versicherung geltend machen will, braucht ggf. einen etwas längeren Atem und in jedem Fall anwaltliche Unterstützung.