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Corona-Steuerhilfegesetz auf dem Weg
Der Koalitionsausschuss von CDU, CSU und SPD hatte unter anderem die Senkung der Mehrwertsteuer für Speisen in der Gastronomie ab dem 1. Juli 2020 beschlossen, um die Gastronomiebetriebe beim Neustart zu unterstützen. Nun ist unter anderem diese Regelung mit dem Corona-Steuerhilfegesetz auf den Weg gebracht worden. Das Gesetz ist am 6. Mai in den Bundestag eingebracht worden und soll bis Anfang Juni verabschiedet werden.
Der Gesetzentwurf sieht eine Senkung der Mehrwertsteuer auf Speisen in der Vor-Ort-Gastronomie von 19 % auf 7 % vor. Sie ist zeitlich befristet vom 1. Juli 2020 bis 30. Juni 2021 und gilt tatsächlich nur für Speisen, nicht aber für Getränke. Diese Regelung gilt für alle vor Ort verzehrten Speisen, wenn in der Filiale hierfür Sitzplätze angeboten werden. Werden keine Sitzplätze angeboten, gilt für diese Umsätze schon jetzt der ermäßigte Mehrwertsteuersatz. Zudem gilt die Steuerermäßigung für Cateringleistungen, die bisher mit 19 % besteuert werden.
Steuerbefreiung für Zuschläge zum Kurzarbeitergeld
Zuschläge und Bonusleistungen bis 1.500 Euro, die wegen der Corona-Krise an Mitarbeiter gezahlt werden, sind schon vorher von der Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer befreit worden. Nun werden auch Zuschläge, die der Arbeitgeber zum Kurzarbeitergeld zahlt, von der Steuer befreit. Dies gilt bis zur Höhe von 80 % der bisherigen Vergütung. Diese Regelung gilt rückwirkend für alle Lohnzahlungszeiträume nach dem 1. März 2020 und bis Ende des Jahres.