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7 % Mehrwertsteuer auf Speisen bei Vor-Ort-Gastronomie

Die Umsatzsteuerexpertin der Steuerabteilung des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks (ZDH) hat für die aktuelle Steuerinfo die Details und die Abgrenzungsprobleme der ab Juli geltenden ermäßigten Mehrwertsteuer auf Speisen herausgearbeitet (siehe Anlage zum Download). Der Text ist keine leichte Kost! Es sollte sich aber jeder Unternehmer, der Vor-Ort-Gastronomie und/oder Catering anbietet, mit diesem Thema auseinandersetzen. Wir empfehlen, den ZDH-Beitrag entweder in einer (sehr) ruhigen Stunde durchzuarbeiten oder mit dem Steuerberater zu besprechen.

Wir haben für Sie die wesentlichen Punkte kurz zusammengefasst:

  • Für Speisen, die ab dem 1. Juli 2020 im Bäckerei-Café oder im Catering abgegeben werden, gilt der ermäßigte Mehrwertsteuersatz von 7 %.
  • Der ermäßigte Steuersatz gilt nicht für Getränke. Damit sind auch Milch und Milchmischgetränke, die der Gast im Café trinkt, mit 19 % zu versteuern. (Der ZV setzt sich weiterhin dafür ein, dass auch der Mehrwertsteuersatz für Getränke reduziert wird.)
  • Werden Speisen und Getränke für einen gemeinsamen Menüpreis angeboten, muss im Verhältnis der Einzelpreise aufgeteilt werden.
    (Ein relativ einfach zu rechnendes Beispiel: Es wird ein Stück Kuchen mit einem Becher Kaffee serviert. Kuchenstück und Kaffee kosten einzeln jeweils 3 Euro netto. Das Angebot kostet 5 Euro netto. Es sind auf 2,50 Euro 19 % und auf 2,50 Euro 7 % Mehrwertsteuer zu berechnen. Der Bruttopreis beträgt also 5,65 Euro.)
  • Kann ein Lebensmittel sowohl Speise als auch Getränk sein, muss es einheitlich besteuert werden. Die Abgrenzung ist nicht klar und wird vss. schwierig werden. Ein Eiskaffee (Kaffee mit einer Kugel Eis und Sahne) dürfte wohl als Getränk (19 %) zu versteuern sein, eine Suppe als Speise (7 %).
  • Sog. Luxus-Lebensmittel wie z. B. Hummer, Muscheln oder Schnecken, aber auch Süßkartoffeln (z. B. als Süßkartoffel-Pommes) sind in der Vor-Ort-Gastronomie ermäßigt (7 %), im Außer-Haus-Verkauf regulär zu versteuern (19 %).
  • Bei Cateringleistungen dürfte die gesamte Leistung inklusive aller damit zusammenhängenden Dienstleistungen dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz unterliegen. Erbringt ein anderes Unternehmen einen Teil der weiteren Dienstleistungen (Vermietung von Geschirr etc.), sind dies selbständige Leistungen, die mit 19 % zu versteuern sind.
  • Gutscheine z. B. für ein Frühstück sind bereits im Zeitpunkt des Verkaufs mit 19 % versteuert worden. Die Umsatzsteuer kann nicht mehr korrigiert werden.