Lassen Sie sich helfen und nehmen Sie Hilfe an! Mehrere Bundesländer haben Soforthilfen für Unternehmen bereitgestellt, die kurzfristig und unbürokratisch gewährt werden: Ihr Betrieb stellt formlos einen Antrag und wenige Tage später fließt Geld, um die Liquidität des Betriebes zu sichern. Diese Soforthilfen können in einigen Bundesländern nur Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten gewährt werden, in einigen Bundesländern aber auch Unternehmen mit mehr als zehn Beschäftigten (die Hilfsprogramme der Länder schließen je nach Bundesland Unternehmen mit bis zu 30, 50, 100 oder 250 Beschäftigten ein). Weitere Informationen zu den möglichen Hilfen und den Antragsvoraussetzungen erhalten Sie über die links zu den Internetseiten der zuständigen Landesbehörden unten. Einen Überblick finden Sie hier.
Zudem hat die Bundesregierung ein Soforthilfe-Zuschussprogramm für Kleinunternehmen in Höhe von 50 Milliarden Euro beschlossen, die wegen der Corona-Pandemie vor existentiellen Problemen stehen. Gewährt werden unbürokratische und schnelle Zuschüsse (keine Darlehen), die nicht zurückgezahlt werden müssen. Mit den Zuschüssen soll die wirtschaftliche Existenz der Unternehmen rasch gesichert werden, wenn in Folge der Corona-Krise akute Liquiditätsengpässe überbrückt werden müssen. Die Zuschüsse sollen vor allem laufende Betriebskosten abdecken, zum Beispiel Mieten und Pachten, Kredite für Betriebsräume oder Leasingraten.
Antragsberechtigte sind kleine Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten. Sie müssen ihre Tätigkeit von einer inländische Betriebsstätte oder einem inländischen Sitz der Geschäftsführung aus ausführen, bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sein und ihre Waren oder Dienstleistungen bereits vor dem 1. Dezember 2019 am Markt angeboten haben.
Umfang des Hilfspakets: Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten (in Vollzeitäquivalenten - VZÄ) können einen einmaligen Zuschuss von bis zu 9.000 Euro für drei Monate beantragen, Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten (VZÄ) können einen einmaligen Zuschuss von bis zu 15.000 Euro, ebenfalls für drei Monate beantragen. Wenn der Vermieter die gewerbliche Miete um mindestens 20 % reduziert, kann der ggf. nicht ausgeschöpfte Zuschuss auch für zwei weitere Monate eingesetzt werden.
Antragsvoraussetzung: Liquiditätsengpass durch Corona-Krise:
- Der Antragsteller muss versichern, dass die Soforthilfe durch die Corona-Maßnahmen im März 2020 notwendig geworden ist und die vorhandenen liquiden Mittel nicht ausreichen, um die kurzfristigen Verbindlichkeiten wie z.B. Mietzahlungen zu decken.
- Antragstellende Unternehmen dürfen sich per 31.12.2019 nicht bereits in finanziellen Schwierigkeiten befunden haben.
- Auch der Bezug von Leistungen nach dem ALG II innerhalb der letzten drei Monate vor dem 11. März schließt die Bewilligung der Soforthilfe aus.
- Die Angaben zum Antrag müssen richtig sein -Falschangaben führen zu entsprechenden Konsequenzen.
Antragsfrist. Anträge sind bis spätestens 30.04.2020 bei der zuständigen Landesbehörde zu stellen.
Beantragung und Auszahlung über die Länder. Die Soforthilfe wird über die Bundesländer umgesetzt und ausgezahlt. Welche Landesbehörde dort zuständig ist, können Sie den links unten entnehmen. Die Förderanträge sollen möglichst online gestellt werden.
Antragsformulare: Die Bundesländer haben Antragsformulare für Unternehmen online gestellt.
Verhältnis zur Landesförderung: In einigen Bundesländern kann die Soforthilfe vom Bund parallel zum Länderprogramm beantragt werden. Teilweise wird die Bundesförderung aber auch auf die Landesförderung angerechnet. Eine Überkompensation ist zurückzuzahlen.
Hier finden Sie Informationen zu den möglichen Hilfen, den Antragsvoraussetzungen und den zuständigen Stellen Ihres jeweiligen Bundeslandes:
Ein vom Bundeswirtschaftsministerium herausgegebenes Merkblatt „Kurzfakten zu Corona Soforthilfen“ finden Sie unten.