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Soforthilfen für Unternehmen

Soforthilfen, die die Liquidität der Unternehmen sicherstellen, ZV-Empfehlungen zur Anzeige und Beantragung von Kurzarbeit und eine Mustervereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit sollen Entlastung für die Betriebe bringen.

Der Bund und mehrere Bundesländer haben Soforthilfen für Unternehmen beschlossen, die kurzfristig und unbürokratisch gewährt werden: Ihr Betrieb stellt formlos einen Antrag und wenige Tage später fließt Geld, um die Liquidität Ihres Betriebes zu sichern. Weiterhin finden Sie Empfehlungen des Zentralverbandes zur Anzeige und Beantragung von Kurzarbeit. Des Weiteren hat der ZV ein Muster für eine einzelvertragliche Vereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit erarbeitet, die es den Betrieben ermöglichen soll, die Voraussetzungen für die Beantragung von Kurzarbeit schnellstmöglich zu schaffen.

 

 

Übersicht über die Soforthilfen für Unternehmen

Soforthilfen für KMU

Lassen Sie sich helfen und nehmen Sie Hilfe an! Mehrere Bundesländer haben Soforthilfen für Unternehmen bereitgestellt, die kurzfristig und unbürokratisch gewährt werden: Ihr Betrieb stellt formlos einen Antrag und wenige Tage später fließt Geld, um die Liquidität des Betriebes zu sichern. Diese Soforthilfen können in einigen Bundesländern nur Unternehmen mit bis zu zehn  Beschäftigten gewährt werden, in einigen Bundesländern aber auch Unternehmen mit mehr als zehn Beschäftigten (die Hilfsprogramme der Länder schließen je nach Bundesland Unternehmen mit bis zu 30, 50, 100 oder 250 Beschäftigten ein). Weitere Informationen zu den möglichen Hilfen und den Antragsvoraussetzungen erhalten Sie über die links zu den Internetseiten der zuständigen Landesbehörden unten. Einen Überblick finden Sie hier.

Zudem hat die Bundesregierung ein Soforthilfe-Zuschussprogramm für Kleinunternehmen in Höhe von 50 Milliarden Euro beschlossen, die wegen der Corona-Pandemie vor existentiellen Problemen stehen. Gewährt werden unbürokratische und schnelle Zuschüsse (keine Darlehen), die nicht zurückgezahlt werden müssen. Mit den Zuschüssen soll die wirtschaftliche Existenz der Unternehmen rasch gesichert werden, wenn in Folge der Corona-Krise akute Liquiditätsengpässe überbrückt werden müssen. Die Zuschüsse sollen vor allem laufende Betriebskosten abdecken, zum Beispiel Mieten und Pachten, Kredite für Betriebsräume oder Leasingraten.

Antragsberechtigte sind kleine Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten. Sie müssen ihre Tätigkeit von einer inländische Betriebsstätte oder einem inländischen Sitz der Geschäftsführung aus ausführen, bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sein und ihre Waren oder Dienstleistungen bereits vor dem 1. Dezember 2019 am Markt angeboten haben.

Umfang des Hilfspakets: Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten (in Vollzeitäquivalenten - VZÄ) können einen einmaligen Zuschuss von bis zu 9.000 Euro für drei Monate beantragen, Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten (VZÄ) können einen einmaligen Zuschuss von bis zu 15.000 Euro, ebenfalls für drei Monate beantragen. Wenn der Vermieter die gewerbliche Miete um mindestens 20 % reduziert, kann der ggf. nicht ausgeschöpfte Zuschuss auch für zwei weitere Monate eingesetzt werden.

Antragsvoraussetzung: Liquiditätsengpass durch Corona-Krise:

  • Der Antragsteller muss versichern, dass die Soforthilfe durch die Corona-Maßnahmen im März 2020 notwendig geworden ist und die vorhandenen liquiden Mittel nicht ausreichen, um die kurzfristigen Verbindlichkeiten wie z.B. Mietzahlungen zu decken.
  • Antragstellende Unternehmen dürfen sich per 31.12.2019 nicht bereits in finanziellen Schwierigkeiten befunden haben.
  • Auch der Bezug von Leistungen nach dem ALG II innerhalb der letzten drei Monate vor dem 11. März schließt die Bewilligung der Soforthilfe aus.
  • Die Angaben zum Antrag müssen richtig sein -Falschangaben führen zu entsprechenden Konsequenzen.

Antragsfrist. Anträge sind bis spätestens 30.04.2020 bei der zuständigen Landesbehörde zu stellen.

Beantragung und Auszahlung über die Länder. Die Soforthilfe wird über die Bundesländer umgesetzt und ausgezahlt. Welche Landesbehörde dort zuständig ist, können Sie den links unten entnehmen. Die Förderanträge sollen möglichst online gestellt werden.

Antragsformulare: Die Bundesländer haben Antragsformulare für Unternehmen online gestellt.

Verhältnis zur Landesförderung: In einigen Bundesländern kann die Soforthilfe vom Bund parallel zum Länderprogramm beantragt werden. Teilweise wird die Bundesförderung aber auch auf die Landesförderung angerechnet. Eine Überkompensation ist zurückzuzahlen.

Hier finden Sie Informationen zu den möglichen Hilfen, den Antragsvoraussetzungen und den zuständigen Stellen Ihres jeweiligen Bundeslandes:

Baden-Württemberg Niedersachsen
Bayern Nordrhein-Westfalen
Berlin Rheinland-Pfalz
Brandenburg Saarland
Bremen Sachsen
Hamburg Sachsen-Anhalt
Hessen Schleswig-Holstein
Mecklenburg-Vorpommern Thüringen

Ein vom Bundeswirtschaftsministerium herausgegebenes Merkblatt „Kurzfakten zu Corona Soforthilfen“ finden Sie unten.

Kurzfakten des BMWi und BMF zu Corona Soforthilfen (Stand: 30.03.2020) (PDF, 17 KB)

Günstige Kredite und steuerliche Erleichterungen

Hinzu kommt das Maßnahmenpaket, dass die Bundesregierung hat bereits am 13. März 2020 bekannt gegeben hat, mit dem Unternehmen aller Größen bei der Bewältigung der Corona-Krise unterstützt werden. Es umfasst verschiedene Maßnahmen zur Sicherung der Liquidität, die ab sofort gelten, damit Unternehmen und Arbeitsplätze erhalten bleiben. Wesentlich sind die Bereitstellung zinsgünstiger Kredite sowie steuerliche Erleichterungen. Informationen dazu und wie Sie diese beantragen, finden Sie hier.

ZV-Empfehlungen zur Anzeige und Beantragung von Kurzarbeit

Mustervereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit

Vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie besteht in den Betrieben die Notwendigkeit zur Einführung von Kurzarbeit. Dabei steht eine Vielzahl von Arbeitgebern vor dem Problem, dass die Einführung von Kurzarbeit in ihren Betrieben aufgrund fehlender arbeitsrechtlicher Vereinbarung nicht möglich ist. Wir möchten dazu auf Folgendes hinweisen:

Die Einführung von Kurzarbeit muss im jeweiligen Arbeitsverhältnis arbeitsrechtlich zulässig sein. Die Zulässigkeit kann sich aus einem einschlägigen Tarifvertrag, der für das Arbeitsverhältnis vereinbart wurde, ergeben oder - im Bäckerhandwerk eher selten - aus einer Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Besteht eine solche Rückgriffsmöglichkeit nicht, muss Kurzarbeit mit jedem Arbeitnehmer einzeln vertraglich vereinbart werden. Das Vorliegen einer solchen Vereinbarung wird von den Agenturen für Arbeit bei der Anzeige von Kurzarbeit verlangt und unter Ziffer 6 des derzeitigen Anzeigeformulars abgefragt.

Der Zentralverband hat daher eine Musterformulierung für eine einzelvertragliche Vereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit erarbeitet, die es den Betrieben ermöglichen soll, die Voraussetzungen für die Beantragung von Kurzarbeit schnellstmöglich zu schaffen (siehe Anlage). In dem Muster müssen die fehlenden Angaben ergänzt werden. Achtung: Unter Ziffer 2 dürfen Sie den Beginn der Kurzarbeit nicht sofort datieren, sondern müssen eine angemessene Ankündigungsfrist eintragen. Die Rechtslage zur Frage, wie kurz diese sein darf, ist leider nicht eindeutig – die Rechtsmeinungen hierzu reichen von fünf Arbeitstagen bis vier Wochen. Nach Rechtsauffassung des Zentralverbandes ist unter den gegebenen Umständen eine Ankündigungsfrist von sieben Tagen angemessen. Nach Unterzeichnung der Vereinbarung müssen Sie die Einführung der Kurzarbeit gegenüber dem Beschäftigten unter Einhaltung der vereinbarten Frist ankündigen.

Sozialrechtlich wird von Arbeitsagenturen im Bundesgebiet teilweise verlangt, dass begleitend zu der Anzeige bei der Arbeitsagentur eine Einverständniserklärung aller betroffenen Mitarbeiter gemäß Anlage vorgelegt wird (siehe Muster-Einverständniserklärung), wahlweise werden auch entsprechende Excel-Listen mit den Unterschriften der Mitarbeiter akzeptiert.

Weitere aktuelle Hinweise der Bundesagentur für Arbeit für Betriebe zur Anzeige von Kurzarbeit und zur Einreichung der notwendigen Unterlagen finden Sie hier.

 

ZV-Muster für einzelvertragliche Vereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit (DOCX, 18.3 KB)

Muster-Einverständniserklärung der Bundesagentur für Arbeit zur Einführung von Kurzarbeit (PDF, 486.5 KB)

Stundung der Sozialversicherungsbeiträge

Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen hat in einem Rundschreiben die erleichterte Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen durch die Einzugsstellen (= gesetzliche Krankenkassen) angekündigt, um von der Corona-Krise betroffene Unternehmen zu unterstützen: Die Sozialversicherungsbeiträge für März und April können auf Antrag zinslos und ohne Stellung von Sicherheiten gestundet werden. Vorrangig sollen allerdings andere Hilfen in Anspruch genommen werden. 

Folgende Maßnahmen hat der GKV-Spitzenverband angekündigt, um die Stundung von Beiträgen zu erleichtern:

  • Auf Antrag des Arbeitgebers können die Sozialversicherungsbeiträge zunächst für die Monate März bis Mai 2020 gestundet werden. Stundungen sind längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Juni 2020 zu gewähren.
  • Vorrang anderer Hilfen: Vorrangig sollen allerdings die mit den vor kurzem beschlossenen Erleichterungen für Kurzarbeitergeld geschaffenen Entlastungsmöglichkeiten in Anspruch genommen werden. Darüber hinaus sollen vorrangig sonstige Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen genutzt werden, wie etwa die Fördermittel und Kredite, die unter der Federführung des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie als Schutzschirme vorgesehen sind.
  • Keine Stundungszinsen: Wird eine Stundung bewilligt, werden Stundungszinsen nicht berechnet. Auch einer Sicherheitsleistung bedarf es nicht.
  • Keine Erhebung von Mahngebühren: Ebenfalls soll von der Erhebung von Säumniszuschlägen oder Mahngebühren abgesehen werden.
  • Glaubhaftmachung: Eine glaubhafte Erklärung des Arbeitgebers, dass er erheblichen finanziellen Schaden durch die Pandemie, beispielsweise in Form von erheblichen Umsatz­einbußen, erlitten hat, soll in aller Regel ausreichend sein.
  • Bei Lastschriftverfahren: Ist der Stundungsantrag rechtzeitig gestellt worden, der Betrag jedoch bereits abgebucht, kann die Krankenkasse den Beitrag zurück überweisen. 

Diese Hilfestellungen sollen auch für freiwillig in der GKV versicherte Selbstständige gelten. Bei diesen Selbstständigen ist allerdings zu prüfen, ob vor einer Stundung auch die Möglichkeit einer Beitragsermäßigung wegen eines krisenhaften Gewinneinbruchs in Betracht kommt.

Nicht erforderlich ist, dass bereits andere Hilfen beantragt oder Maßnahmen ergriffen worden sind. Der Betrieb muss also nicht bereits Kurzarbeit oder ein KfW-Darlehen beantragt haben.Grundsätzlich dürfte die erleichterte Stundung der Sozialversicherungsbeiträge für viele Handwerksbetriebe hilfreich sein. Bitte beachten Sie: Gestundete Beiträge müssen zu einem späteren Zeitpunkt zusammen mit den laufenden Beiträgen nachgezahlt werden.

Damit den Betrieben der Beitrag für den Monat April nicht eigezogen wird, muss der Antrag rechtzeitig an alle Krankenkassen gerichtet werden, bei denen die Mitarbeiter versichert sind. Sind Beschäftigte bei verschiedenen Krankenkassen versichert, muss der Stundungsantrag bei jeder Krankenkasse separat gestellt werden.

Der Antrag kann formlos gestellt werden. Wir empfehlen die Verwendung des folgenden Musterschreibens. 

Weiterhin hat der Verband der Gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) auf Nachfrage mitgeteilt, dass eine Stundung der Sozialversicherungsbeiträge auch für März noch rückwirkend beantragt werden kann.

Voraussetzung für eine Stundung ist nach Auskunft des GKV-Verbandes einerseits, dass Fördermittel bzw. Soforthilfe beantragt ist und dass dargelegt wird, wie die gestundeten Beiträge zum späteren Zeitpunkt gezahlt werden sollen. Wir empfehlen, im formlosen Antrag darauf hinzuweisen, dass man Fördermittel oder Soforthilfe beantragt hat und dass bei Auszahlung dieser Mittel die gestundeten Beiträge gezahlt werden können.

Der GKV-Verband hat seine Mitgliedskrankenkassen aufgefordert, bereits gezahlte oder abgebuchte Beiträge zurückzuzahlen, falls die Stundung nachträglich beantragt wird. Betriebe werden gebeten, Zahlungen nicht einseitig zurückbuchen zu lassen, sondern mit der Krankenversicherung Kontakt aufzunehmen.

GKV-Schreiben (PDF, 260 KB)

Fragen und Antworten der GKV (PDF, 40.1 KB)

Musterschreiben (DOCX, 14 KB)

Berufsgenossenschaft: Auf Antrag zinslose Stundung von Beiträgen

Die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) bietet ihren Mitgliedsbetrieben die zinslose Stundung der anstehenden Mitgliedsbeiträge an. Weitere Informationen können Sie der anhängenden Pressemitteilung der BGN entnehmen.

Pressemitteilung der BGN (PDF, 82.6 KB)