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Alle Fragen und Antworten zur Corona-Krise

Auf dieser Seite haben wir für Sie kompakt die wichtigsten Informationen rund um die Coronakrise zusammengefasst. Die Informationen werden regelmäßig aktualisiert und verschaffen Ihnen einen schnellen Überblick.

 

 

FAQ - Allgemeine Fragestellungen im Betrieb

Werden auch Bäckereien von Schließung durch "Notverordnungen" betroffen?

Nein, das ist nach derzeitigem Stand nicht der Fall. Wir und die Landesverbände tun derzeit alles dafür, dass die Auswirkungen der Vorsichtsmaßnahmen für die Betriebe des Bäckerhandwerks möglichst gering bleiben, insbesondere weiter produzieren und verkaufen dürfen.

Die Maßnahmen, die derzeit ergriffen werden, fallen grundsätzlich in die Zuständigkeit der Bundesländer, so dass es hier zu regionalen Unterschieden kommen kann. Wie man den am 16.3.2020 durch die Bundesregierung beschlossenen gemeinsamen Leitlinien jedoch entnehmen kann, sollen zwar bestimmte Geschäfte und andere Einrichtungen aufgrund des Infektionsrisikos eingeschränkt geöffnet oder gänzlich geschlossen werden. Hier heißt es aber auch: „Ausdrücklich NICHT geschlossen wird der Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste,…“ Von etwaigen Schließungen sind derzeit also keine Bäckereien betroffen, da diese als „Einzelhandel für Lebensmittel“ gelten, die die Bevölkerung mit Nahrungsmitteln versorgen. Dies gilt nur für den Außer-Haus-Verkauf. Für Cafés gelten andere Maßstäbe, so dass diese vermutlich wie  Restaurants reguliert werden.

Wir empfehlen, auch aufgrund viele Missverständnisse und Verunsicherung in der Bevölkerung, hierüber Ihre Kunden etwa durch einen Aushang zu informieren. Z.B. durch folgenden Text:

"Das Bäckerhandwerk ist ein Teil Ihrer Grundversorgung mit Lebensmitteln. Diese stellen wir auch in Zeiten der Corona-Krise für Sie sicher. Wir werden weiterhin Backwaren für Sie produzieren und unsere Geschäfte geöffnet halten. Selbstverständlich sind auch wir von der aktuellen Krisensituation betroffen und werden alles dafür tun, dass sich das Corona-Virus langsamer ausbreitet. Sollte dies zu Einschränkungen in Sortiment und/oder im Service führen, bitten wir dafür um Ihr Verständnis.

Ihr Team der Bäckerei Mustermann"

Wie kann ich Ansteckungsrisiken für Mitarbeiter und Kunden reduzieren?

Das Einhalten der Personal- und Händehygiene hat im Bäckerhandwerk stets, insbesondere aber auch im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Coronavirus, oberste Priorität.

Weisen Sie Ihre Mitarbeiter ausdrücklich darauf hin:

  • Aufs Händeschütteln sollte verzichtet werden.
  • Hände regelmäßig und gründlich mindestens 20 Sekunden lang mit Wasser und Seife waschen und gegebenenfalls desinfizieren, vor allem vor Arbeitsbeginn, nach Beendigung von Reinigungsarbeiten, nach dem Anfassen verschmutzter Gegenstände oder vor dem Wechsel der Tätigkeit.
  • Einhalten der Nies- und Hustenetikette (hier verweisen wir auf die FAQs der BGN).
  • Allen Mitarbeitern sollte in ausreichender Menge Händedesinfektionsmittel zur Verfügung gestellt werden. Personaltoiletten wie Waschbecken in der Backstube oder Verkaufsstelle sollten entsprechend ausgestattet sein.
  • Hände vor allem nach Bearbeitung von tierischen sowie rohen pflanzlichen Lebensmitteln waschen und erforderlichenfalls desinfizieren.
  • Schutzhandschuhe sind rechtzeitig zu wechseln.
  • Sich möglichst wenig ins Gesicht fassen, um etwaige Krankheitserreger nicht über die Schleimhäute von Augen, Nase oder Mund aufzunehmen.
  • Mindestabstand (ca. 1 bis 2 Meter) von Personen einhalten, die erkennbar an einer Atemwegserkrankung leiden.

Gästetoiletten sollten mit ausreichend Seife in Spendern und Desinfektionsmitteln ausgestattet werden. Die Mitarbeiter sollten entsprechend instruiert und sensibilisiert werden, welche Bereiche wie zu reinigen sind – so sollten zum Beispiel die Türgriffe nicht vergessen werden. Bei Mitarbeitern von Fremdfirmen ist vertraglich und durch Stichproben sicherzustellen, dass auch diese durch ihren Arbeitgeber entsprechend instruiert sind.

Besteht die Gefahr einer Infektion über Lebensmittel oder Gegenstände?

Eine Infektion über Lebensmittel oder importierte Waren, Postsendungen oder Gepäck ist unwahrscheinlich, da das Virus nicht besonders umweltstabil ist und auf trockenen Oberflächen nicht lange überleben kann. Die Übertragung bereits bekannter Coronaviren auf den Menschen geschah in der Regel über die Luft als Tröpfcheninfektion. Dafür ist enger Kontakt mit einem das Virus tragenden Tier oder einem infizierten Menschen nötig. Für die Möglichkeit einer Infektion des Menschen über den Kontakt mit Produkten, Bedarfsgegenständen oder durch den Verzehr von Lebensmitteln gibt es bisher nach derzeitigem Kenntnisstand wissenschaftlich keine Belege

Die Informationen des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft erhalten Sie hier:

https://www.bmel.de/DE/Ministerium/_Texte/corona-virus-faq-fragen-antworten.html

Was ist zu tun, wenn der Verdacht besteht, dass eine Infektion bei einem Mitarbeiter oder Bekannten vorliegt?

  • Personen, die (unabhängig von einer Reise) einen persönlichen Kontakt zu einer Person hatten, bei der das neuartige Corona-Virus im Labor nachgewiesen wurde, sollten sich unverzüglich und unabhängig von Symptomen telefonisch an ihr zuständiges Gesundheitsamt wenden. Das zuständige Gesundheitsamt kann hier ermittelt werden. Durch das Gesundheitsamt erfolgt eine individuelle Befragung, um das individuelle Risiko zu erheben und Maßnahmen festzulegen. Gleichzeitig ist es damit möglich, bei Auftreten von Symptomen die medizinische Versorgung zu koordinieren.
  • Personen, die aktuell oder in den vergangenen 14 Tagen aus einem vom Robert-Koch-Institut ausgewiesenen Risikogebiet zurückgekehrt sind, sollten – unabhängig von Symptomen – unnötige Kontakte vermeiden und vorsorglich nach Möglichkeit 14 Tage zu Hause bleiben. Die 14 Tage sind aufgrund der Inkubationszeit jeweils ab dem Zeitpunkt der Rückkehr zu zählen. Beim Auftreten von akuten Symptomen sollten sie per Telefon einen Arzt kontaktieren oder sich an den kassenärztlichen Notdienst unter der Nummer 116 117 wenden und das weitere Vorgehen besprechen, bevor sie in die Arztpraxis gehen.
  • Für Reisende aus Regionen, in denen Corona-Virus-Fälle vorkommen, die aber keine Risikogebiete sind, gilt: Wenn sie innerhalb von 14 Tagen nach Rückreise Fieber, Husten, Schnupfen, Halskratzen, Atemnot, Muskelschmerzen und/oder Durchfall entwickeln, sollten sie unnötige Kontakte zu weiteren Personen vermeiden, nach Möglichkeit zu Hause bleiben und per Telefon einen Arzt kontaktieren oder sich an den kassenärztlichen Notdienst unter der Nummer 116 117 wenden und das weitere Vorgehen besprechen, bevor sie in die Arztpraxis gehen.

Quelle: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus.html

Behörde schickt Mitarbeiter in Quarantäne oder schließt den ganzen Betrieb – Wann gibt es Entschädigung?

Die zuständigen Behörden können nach dem Infektionsschutzgesetz (IFSG) die „notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit drohenden Gefahren“ ergreifen. Die zulässigen Maßnahmen reichen von der Isolierung, Tätigkeitsverboten und Quarantäne für einzelne Arbeitnehmer bis zur Schließung ganzer Betriebe. Solche Maßnahmen belasten Betriebe ganz erheblich. Staatliche Entschädigung gibt es leider nur unter engen Voraussetzungen. Zudem decken sie nur einen Teil des Schadens ab.

Einzelner Mitarbeiter in Quarantäne oder mit Tätigkeitsverbot

Wird gegen einen erkrankten oder einen ansteckungsverdächtigen Mitarbeiter eine Quarantäne oder ein Tätigkeitsverbot verhängt, muss der Arbeitgeber ihm für bis zu sechs Wochen eine Entschädigung für den Verdienstausfall zahlen. Der Arbeitgeber kann sich diese Zahlung erstatten lassen.

Für Selbständige, deren Betrieb infolge einer solchen Maßnahme ruht, besteht nach dem IFSG die Möglichkeit, neben der Entschädigung auch Ersatz für die in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben zu verlangen.

Schließung von Betriebsteilen oder dem gesamten Betrieb

Die Behörde kann nach dem IFSG Betriebsteile oder sogar den ganzen Betrieb schließen. Die Anforderungen für eine solch erhebliche Maßnahme sind sehr gering. Es genügt z. B., wenn ein einzelner infizierter Arbeitnehmer im Betrieb festgestellt wird. Auch für diesen Fall sieht das IFSG eine Entschädigung vor.

Umfang der Entschädigung

Es deutet sich an, dass der entgangene Gewinn nicht entschädigt wird. Diese Frage ist aber noch nicht abschließend geklärt, da es eine vergleichbare Situation noch nicht gab. Es werden also z. B. die durch die Maßnahme entstehenden Kosten vollständig erstattet, der üblicherweise zu erwartende Gewinn zählt aber nicht zu dem ersatzfähigen Schaden.

Wie kann ich eine behördliche Schließung oder die Quarantäne vermeiden?

Oberstes Ziel der Behörde ist immer, eine Verbreitung des Virus einzudämmen. Wenn ein Mitarbeiter krank ist oder der Verdacht besteht, dass er sich infiziert hat, besteht immer das Risiko, dass sich auch andere Mitarbeiter bereits infiziert haben. Dann reicht es aber nicht aus, nur den tatsächlich infizierten Mitarbeiter zu isolieren. Es müssen dann alle Kollegen, mit denen er unmittelbar zusammengearbeitet hat, ebenfalls isoliert werden. Das Ergebnis ist, dass der ganze Betrieb geschlossen wird.

Die Behörde kann aber auf eine solch erhebliche Maßnahme verzichten, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass der Kreis der Kontaktpersonen geringer ist. Wir empfehlen daher, die Belegschaft in einzelne Gruppen/Schichten aufzuteilen, die unabhängig voneinander arbeiten:

  • Im Verkauf sollte in Schichten gearbeitet werden, die sich nicht (auch nicht für ein paar Minuten) überschneiden. So können immer zwei oder drei Verkäuferinnen ein Team bilden, das z. B. von 6 Uhr bis 12 Uhr arbeitet und von einem zweiten Team abgelöst wird, dass von 12 Uhr bis 18 Uhr arbeitet. Die Teams machen die Übergabe schriftlich oder telefonisch, halten sich aber nie zur selben Zeit im selben Raum auf. Notfalls muss die Verkaufsstelle für wenige Minuten geschlossen werden.
  • In der Produktion können ebenfalls Teams gebildet werden, die sich nicht überschneiden.
  • Ausfahrer sollten weder mit den Verkaufsteams noch mit den Produktionsteams zusammenkommen, damit sie nicht das Virus über die Teamgrenzen übertragen.

Sollte in einem der Teams eine Person infiziert sein, fällt nur dieses Team aus, jedoch nicht die gesamte Belegschaft. Die Umsetzung dieser Maßnahme ist eine große Herausforderung. Sie ist aber nötig, um den Betrieb sicherzustellen und vor Schließungen zu schützen.

 

Schadenersatz nach Betriebsschließung? Anwälte versprechen Entschädigung

Seit Wochen bleiben Gastronomiebetriebe wie Restaurants, Bars und auch Bäckerei-Cafés grundsätzlich geschlossen. Das haben die Bundesländer und manche Gemeinden übereinstimmend in Rechtsverordnungen und Allgemeinverfügungen festgelegt. Ziel sei es, hierdurch die Ausbreitung des neuartigen Coronavirus zu verhindern bzw. zu verlangsamen. Gastronomiebetriebe dürfen zubereitete Speisen lediglich zum Mitnehmen verkaufen. In manchen Regionen ist dies sogar nur nach telefonischer oder digitaler Vorbestellung und nur innerhalb bestimmter, behördlich vorgegebener Öffnungszeiten zugelassen, was den Verkauf nochmals einschränkt. Viele Gastronomiebetriebe haben dadurch nahezu ihren gesamten Umsatz verloren. Bäckereien mit starker gastronomischer Ausrichtung berichten von Umsatzeinbußen von bis zu 70 %. In rein touristischen Regionen kann der Ausfall bis an 100 % reichen. Müssen die Länder oder der Bund den entstandenen Schaden ersetzen oder eine Entschädigung zahlen?

Rechtslage ist unklar

Das Versprechen derzeit vor allem zwei Rechtsanwälte, die in mehreren Medien wiederholt zu Wort gekommen sind. Sie verweisen auf die Entschädigungen nach § 56 IfSG. Danach wird z.B. ein Arbeitnehmer entschädigt, wenn er an Covid-19 erkrankt, von der Behörde einem Tätigkeitsverbot unterworfen wird und einen Verdienstausfall erleidet. Das Argument der Rechtsanwälte Härting und Falter: Dann muss erst recht der Unternehmer entschädigt werden, der sich nicht mit der Krankheit angesteckt hat, aber durch verordnete Schließung praktisch einem Berufsverbot unterliegt.

Die große Mehrheit der Juristen hält diese Auffassung für unzutreffend. Denn das IfSG kennt Ersatzansprüche nur für sehr wenige Fälle. Die behördlichen oder staatlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus gehören nicht zu diesen. Es wäre auch fraglich, ob die Gemeinden, Länder und der Bund finanziell in der Lage wären, den entstandenen Schaden zu ersetzen. Es ist recht unwahrscheinlich, dass ein deutsches Gericht entscheidet, dass z. B. Unternehmen wie die Lufthansa, die Bahn oder alle Reiseveranstalter ihren Schaden ersetzt bekommen. Das wird sich auch auf einen möglichen Ersatz des Schadens der Betriebe des Bäckerhandwerks gelten.

Tipp:

Die Rechtslage ist nicht eindeutig. Es spricht aber mehr dafür, dass der behauptete Schadenersatzanspruch nicht existiert und nicht durchsetzbar ist. Es ist nicht auszuschließen, dass einzelne Anwälte mit der Sorge vieler Unternehmer Geld verdienen wollen und entsprechende Rechtsstreitigkeiten für die Unternehmen verloren gehen.

Wer diesen juristisch unklaren Weg trotzdem gehen will, sollte die Verluste durch die (teilweise) Betriebsschließung ermitteln und bei den Behörden geltend machen. Dazu sollte er den Umsatzverlust schätzen und davon die ersparten Kosten, etwa durch Wareneinkauf und Personal, abziehen. Diejenigen Juristen, die davon ausgehen, dass ein Schadenersatzanspruch besteht, gehen davon aus, dass für diesen auch die Geltendmachungsfrist nach dem IfSG gilt. Dieses sieht vor, dass Anträge auf Entschädigung innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit zu stellen sind.

Gibt es Grenzkontrollen innerhalb der EU?

Teilweise haben die einzelnen EU-Mitgliedstaaten und auch Deutschland zum Zweck der weiteren Eindämmung der Infektionsgefahren durch das Corona-Virus vorübergehend auf der Grundlage von Art. 28 Schengener Kodex wieder Grenzkontrollen eingeführt. Die Kontrollen an den Binnengrenzen zu Österreich, der Schweiz, Luxemburg und Dänemark gelten bis auf weiteres. Gewährleistet bleiben dabei der grenzüberschreitende Warenverkehr sowie der grenzüberschreitende Verkehr von Pendlern. Die Bundespolizei hat eine bundeseinheitliche Berufspendlerbescheinigung zur Verfügung gestellt.
 
Weitere allgemeine Informationen zu Grenzkontrollen sind hier abrufbar. 

Welche organisatorischen Maßnahmen sollte ich für meinen Betrieb treffen?

Für Unternehmen kann es sinnvoll sein, einen Plan aufzustellen, der Maßnahmen für den Fall vorsieht, dass es zu einer weiteren Ausbreitung des Virus und Arbeitsausfällen kommt. Für größere Betriebe mit Betriebsrat kann es sinnvoll sein, eine Betriebsvereinbarung hierzu abzuschließen. Um etwaige Ansteckungsrisiken weiter zu reduzieren, sollte Mitarbeitern, die ihre Tätigkeit auch flexibel über Laptop und Smartphone ausführen können, Heimarbeit (Homeoffice) ermöglicht werden. Anstehende Firmenreisen und Veranstaltungen mit einem größeren Teilnehmerkreis sollten auf betrieblich unbedingt notwendige reduziert werden – so können Sie zusätzlich verhindern, dass Ihre Mitarbeiter mit potentiell Erkrankten in Kontakt kommen. Einzelheiten zu den arbeitsrechtlichen Folgen einer Pandemie hat die Bundesvereinigung der Arbeitgeberverbände (BDA) in einer hier verlinkten Handreichung dargestellt.

 

 

FAQ - Arbeitsrecht und Arbeitsschutzrecht

Kann die Auszahlung von Kurzarbeitergeld beantragt werden?

Grundsätzlich ja. Die Bundesagentur für Arbeit hat in einer aktuellen Meldung klargestellt: Wenn Unternehmen aufgrund der weltweiten Krankheitsfälle durch das Corona-Virus Kurzarbeit anordnen und es dadurch zu Entgeltausfällen kommt, können sie Kurzarbeitergeld (KUG) beantragen. Der vorübergehende, erhebliche Arbeitsausfall, den das Gesetz fordert, liegt in einem solchen Fall vor. Allerdings prüft die Arbeitsagentur, ob im Einzelfall der Arbeitsausfall vermeidbar wäre. Konkret bedeutet dies insbesondere, dass vor Gewährung von KUG zuerst bestehende Plusstunden auf Arbeitszeitkonten eingesetzt werden müssen. Auch Urlaub kann in manchen Fällen vorrangig sein. Ausführlich zum KUG das hier verlinkte Merkblatt der Bundesagentur für Arbeit: Merkblatt-8a-Kurzarbeitergeld.pdf

Darf der Arbeitgeber einfach Kurzarbeit anordnen?

Nein. Der Arbeitgeber darf auch im Fall einer Betriebsschließung nicht einseitig Kurzarbeit anordnen, sondern benötigt dafür eine Rechtsgrundlage. In Betrieben mit Betriebsrat kann das eine Betriebsvereinbarung sein (Achtung: Die Einführung von Kurzarbeit bedarf in solchen Betrieben in jedem Fall der Zustimmung des Betriebsrats). Wenn kein Betriebsrat vorhanden ist und auch der Arbeits- oder Tarifvertrag keine Rechtsgrundlage enthält, müssen individuelle arbeitsvertragliche Regelungen mit allen betroffenen Arbeitnehmern geschlossen werden. Die Arbeitsagentur prüft, ob die arbeitsrechtlichen Voraussetzungen eingehalten wurden.

Wie kann man Kurzarbeitergeld beantragen und wer kann dazu beraten?

Zuständig für das KUG ist die örtliche Arbeitsagentur. Dort muss zunächst die Kurzarbeit angezeigt werden (Formular dafür: https://www.arbeitsagentur.de/datei/anzeige-kug101_ba013134.pdf). Diese prüft, ob die Voraussetzungen für die Leistung erfüllt sind. Hat die Arbeitsagentur festgestellt, dass das Unternehmen die Voraussetzungen erfüllt, dann kann das KUG beantragt werden (Formular dafür: https://www.arbeitsagentur.de/datei/antrag-kug107_ba015344.pdf). Aus den verlinkten Formularen geht insbesondere auch hervor, welche Unterlagen eingereicht werden müssen. Vor Anzeige bzw. Antrag empfiehlt sich unbedingt die telefonische bzw. persönliche Kontaktaufnahme mit der örtlichen Arbeitsagentur, um auszuloten, ob die Voraussetzungen für das KUG vorliegen bzw. an welchen Punkten die Arbeitsagentur ggf. Zweifel oder Nachfragen hat. Ihre örtliche Arbeitsagentur können Sie über die PLZ auf www.arbeitsagentur.de suchen.

Gibt es weitere Möglichkeiten zur Reduktion meiner Personalkosten aufgrund weniger Arbeit?

Folgende Maßnahmen sollten geprüft werden:

  • Arbeitszeitkonto: Wenn ein Arbeitszeitkonto vereinbart ist, können Plusstunden genutzt und – je nach tariflicher bzw. arbeitsvertraglicher Regelung – ggf. auch Minusstunden aufgebaut werden.
  • Urlaub: Der Arbeitgeber kann bei Umsatzrückgängen durch äußere Umständen grundsätzlich nicht einseitig Urlaub anordnen. Dies ist nur in sehr engen Ausnahmefällen möglich (z.B. wenn eine Regelung zu Betriebsurlaub im Arbeitsvertrag vorhanden ist). Jedoch können im Dialog mit den Arbeitnehmern die Möglichkeiten einer an die Umsatzsituation angepassten Urlaubsgewährung besprochen werden.

Grundsätzlich ist jedoch zu sagen: Das Risiko von Einnahmeausfällen, auch im Falle unabwendbarer Ereignisse („höhere Gewalt“) liegt in der Risikosphäre des Arbeitgebers. Die arbeitsrechtlichen Möglichkeiten, den Arbeitnehmer an diesem Risiko zu beteiligen, sind begrenzt.

Bekommt der Mitarbeiter weiterhin Lohn, wenn er am Coronavirus erkrankt ist?

Ja, bei Arbeitsunfähigkeit aufgrund Erkrankung besteht ein Anspruch nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz. Etwas anderes kann ggf. gelten, wenn den Arbeitnehmer ein eigenes Verschulden an der Erkrankung trifft, z.B. weil er eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes missachtet hat. Eine Erstattung durch die Krankenkasse erhalten diejenigen Arbeitgeber, die am U1-Umlageverfahren teilnehmen.

Bekommt der Mitarbeiter auch Lohn, wenn bei ihm nur ein Infektionsverdacht besteht?

Bei konkretem Infektionsverdacht wird die Behörde entweder eine Quarantäne oder ein Tätigkeitsverbot nach dem Infektionsschutzgesetz aussprechen. Der Arbeitgeber hat in so einem Fall längstens für die Dauer von sechs Wochen an den Arbeitnehmer eine Entschädigung in Höhe des regulären Gehaltes zu zahlen. Der Arbeitgeber hat dafür einen Erstattungsanspruch gegen die Behörde und ggf. auch die Möglichkeit eines Vorschusses. Der Arbeitgeber muss innerhalb von drei Monaten nach Einstellung der Tätigkeit durch den Arbeitnehmer oder dem Ende der Quarantäne einen Antrag auf Erstattung bei der zuständigen Behörde stellen. Nach sechs Wochen zahlt die Behörde die Entschädigung direkt an den betroffenen Arbeitnehmer (auf Antrag). Wenn die Behörde keinen konkreten Infektionsverdacht annimmt, besteht die Arbeitspflicht fort. Wenn der Arbeitgeber dennoch fürchtet, dass eine Infektion gegeben sein könnte (z.B. weil Symptome vorliegen oder der Mitarbeiter gerade aus dem Urlaub in einer besonders betroffenen Region zurückgekehrt ist und die Inkubationszeit noch läuft), kann es sich aus Gründen der Fürsorge gegenüber Kollegen und Kunden dennoch empfehlen, den Arbeitnehmer bezahlt von der Arbeit freizustellen. Die Kosten bleiben dann allerdings beim Arbeitgeber hängen.

Muss mein Mitarbeiter trotz Angst vor Ansteckung zur Arbeit kommen?

Die Arbeitspflicht besteht grundsätzlich fort. Vor allem der Arbeitsweg liegt in der Risikosphäre des Arbeitnehmers. Wenn ein Arbeitnehmer auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen ist und nicht zur Arbeit kommt, verliert er den Anspruch auf sein Entgelt. Auf Wunsch des Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber diesen allerdings ohne Bezahlung freistellen. Der Arbeitgeber ist in dieser Entscheidung frei.

Was passiert mit den Löhnen, wenn der Betrieb unter Quarantäne steht?

Die Löhne an die Mitarbeiter müssen weiter gezahlt werden, soweit die Arbeitnehmer arbeitsfähig und arbeitswillig sind. Das ist das Betriebsrisiko des Arbeitgebers. Teilweise entlasten kann ggf. Kurzarbeitergeld (s. oben). Des Weiteren besteht für den Arbeitgeber in diesem besonderen Fall (Behörde verhängt Tätigkeitsverbot oder Quarantäne, Betrieb ruht infolgedessen) die Möglichkeit, bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Erstattung der Entgeltfortzahlung (s. oben) sowie Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben zu beantragen.

Mein Mitarbeiter ist von der Schließung von Kindergärten und Schulen betroffen. Was nun?

Wenn der Mitarbeiter keine anderen Möglichkeiten der Kinderbetreuung hat und wegen der Kita- oder Schulschließung nicht zur Arbeit kommen kann, dürfte jedenfalls bei kleineren Kindern eine unverschuldete persönliche Verhinderung im Sinne von § 616 BGB vorliegen. Diese löst für einen kürzeren Zeitraum (maximal sechs Wochen) einen Anspruch des Arbeitnehmers auf bezahlte Freistellung aus. Allerdings ist zu prüfen, ob § 616 BGB nicht durch Tarif- oder Arbeitsvertrag ausgeschlossen wurde. Und: Liegen die Voraussetzungen des § 616 BGB nicht vor, muss der Arbeitnehmer ggf. Urlaub nehmen.

Haben schwangere Frauen im Hinblick auf eine Ansteckung mit dem Corona-Virus ein höheres Risiko? Und was ist zu beachten?

Nach dem jetzigen Erkenntnisstand haben schwangere Frauen kein höheres Risiko als die Allgemeinbevölkerung, sich zu infizieren. Eine schwangere Frau darf nur die Tätigkeiten ausüben, für die der Arbeitgeber die erforderlichen Schutzmaßnahmen in der gesetzlich erforderlichen Gefährdungsbeurteilung festgelegt hat. Bei einer nachgewiesenen Infektion einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters am Corona-Virus am Arbeitsplatz ist ein Beschäftigungsverbot für die Schwangere bis zum 14. Tag nach dem Erkrankungsfall auszusprechen. Dies gilt ebenso, wenn im Arbeitsumfeld der Schwangeren bei einer Person ein ärztlich begründeter Verdacht einer Infektion abgeklärt wird/werden muss. Dies ist mit einer häuslichen oder stationären Quarantäne verbunden und in aller Regel mit Durchführung eines Tests (PCR). Das RKI gibt hierzu dezidierte Empfehlungen.

 

 

FAQ - Aus- und Fortbildung

Wann öffnen die Berufsschulen?

Schrittweise werden die Berufsschulen den Unterricht wieder aufnehmen. Vorerst konzentriert sich die Öffnung der Berufsschulen in den meisten Bundesländern auf die Abschlussklassen. Fällt der Berufsschulunterricht coronabedingt weiterhin aus, gilt folgendes:

Der Freistellungstatbestand aus § 15 Abs. 1 Nr. 1 BBiG entfällt. Sofern jedoch die jeweiligen Berufsschulen Unterrichtsmaterial über Lernplattformen oder in ähnlicher Art und Weise zur Verfügung stellen, ist davon auszugehen, dass den Auszubildenden zur Bearbeitung dieser Materialien ausreichend Zeit während der Ausbildung zur Verfügung gestellt werden muss.

Da zudem in vielen Fällen aufgrund von vorübergehenden Betriebsschließungen oder Kurzarbeit keine reguläre Ausbildung mehr möglich ist, müssen in jedem Fall individuelle Absprachen zwischen  Ausbildungsbetrieb und Auszubildenden erfolgen.

Grundsätzlich sind Ausbildungsbetriebe verpflichtet, alle verfügbaren Mittel auszuschöpfen, um die Ausbildung weiter zu gewährleisten.

Finden Gesellen-, Meister- und Fortbildungsprüfungen statt?

Aktuell rollt das Prüfungsgeschäft bei den Handwerkskammern und den Handwerksinnungen wieder an. Für den Ausbildungsjahrgang, der im Sommer 2020 die Lehrzeit beendet, wird damit die aktuelle Prüfungsperiode mit nur leichter Verzögerung gestartet. Auch die anstehenden Fortbildungsprüfungen im Bäckerhandwerk werden ab sofort ebenfalls planmäßig durchgeführt oder zeitnah nachgeholt.

Der Termin für die zentrale Gesellenprüfung im Bäckerhandwerk (Bäcker/-in, Fachverkäufer/-in im LMH) findet planmäßig am 15. Juni statt.

Sind Azubis grundsätzlich vom Kurzarbeitergeld ausgeschlossen?

Grundsätzlich gilt, dass Azubis nicht vom Kurzarbeitergeld ausgeschlossen sind, da für sie Versicherungspflicht zur Arbeitslosenversicherung gilt und Beiträge entrichtet werden. Sie werden allerdings nicht wie sozialversicherungspflichtig Beschäftigte in Sachen Kurzarbeitergeld behandelt. Dies wird z.B. bereits daran deutlich, dass Azubis bei der  Ermittlung  der  Berechtigung  auf  Kurzarbeitergeld  hinsichtlich der betrieblichen Betroffenheit nicht mitgezählt werden. Bei der nun angekündigten Sonderform des Kurzarbeitergeldes im Zuge der Corona-Krise wird eine Betroffenheit von mindestens zehn Prozent der Beschäftigten vorausgesetzt. Bei dieser Zählung müssen Azubis nach aktuellem Stand außen vor bleiben. Ausbildungsverhältnisse gelten als Vertragsverhältnisse besonderer Art. Wird in einem Unternehmen Kurzarbeit durchgeführt, so ist der Betrieb verpflichtet,  alle Maßnahmen zu ergreifen, um die Ausbildung der Azubis weiterhin durchzuführen. Er sollte z.B. den Azubis in andere Bereiche versetzen, Ausbildungspläne umstrukturieren und andere Inhalte vorziehen. Dies ist naturgemäß in den kleineren Betrieben des Bäckerhandwerks nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich.

Warum sollte für Ausbilder möglichst keine Kurzarbeit angeordnet werden?

Aus der Tatsache, dass die Ausbildung auch bei betrieblicher Kurzarbeit möglichst fortgeführt werden sollte, ergibt sich auch, dass für Ausbilder möglichst keine Kurzarbeit bzw. nur in Ausnahmefällen Kurzarbeit in geringerem Umfang angeordnet werden sollte.  Die  Ausbildungspflicht  des  Auszubildenden  muss  auch  bei  Kurzarbeit  im  Betrieb Vorrang haben.

Muss bei Kurzarbeit die Ausbildungsvergütung fortgezahlt werden?

Sind alle Möglichkeiten ausgeschöpft oder ist eine komplette Schließung aller betrieblichen Aktivitäten  behördlich vorgegeben, dann kann auch für den Azubi Kurzarbeit angeordnet werden. Dann gilt allerdings zunächst die Pflicht zur Fortzahlung der kompletten Ausbildungsvergütung durch den  Ausbildungsbetrieb für mindestens sechs Wochen (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 BBiG). Vereinbarungen in Ausbildungsverträge gehen teilweise sogar über die sechs Wochen hinaus. Dies ist daher im jeweiligen Einzelfall zu prüfen. Erst danach kann nach aktuellem Rechtsstand ein Anspruch auf Zahlung von Kurzarbeitergeld für Azubis entstehen.

Kann Kurzarbeit die Kündigung eines Azubis rechtfertigen?

Die Anordnung von Kurzarbeit rechtfertigt für sich noch keine Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses.  Erst  wenn  der  Betrieb  für  längere  Zeit  vollständig  zum  Erliegen kommt und damit auch die Ausbildungseignung entfällt, ist eine außerordentliche Kündigung möglich. In diesem Fall besteht aufgrund der Standardformulierung in den Berufsausbildungsverträgen die Verpflichtung des Ausbildenden, sich mit Hilfe der zuständigen Arbeitsagentur um die Fortführung der Berufsausbildung in einer anderen Ausbildungsstätte zu bemühen. Tatsächlich sollte gerade in diesen Krisenzeiten von Seiten der Betriebe alles Zumutbare  unternommen  werden, um Ausbildungsabbrüche zu verhindern oder  gar Kündigungen auszusprechen. 

Was können Geflüchtete tun, wenn die Ausländerbehörde coronabedingt geschlossen hat?

Um Ansteckungen zu vermeiden, haben viele Ausländerbehörden zurzeit den Betrieb eingeschränkt oder auf Online- und Schriftverfahren umgestellt. Informieren Sie sich gemeinsam mit Ihrer Mitarbeiterin / Ihrem Mitarbeiter auf der Website Ihrer zuständigen Behörde und Ihres zuständigen Rathauses und folgen Sie den dortigen Anweisungen.

ACHTUNG: Auch wenn für die nächsten Wochen bereits im Vorfeld ein Termin beantragt wurde und noch keine Absage gesendet wurde, kann es sein, dass der Termin nicht eingehalten werden kann. Dies gilt beispielsweise für Berlin.

Inhaber/-innen von Aufenthaltstiteln, Aufenthaltsgestattungen, Duldungen, oder sonstigen aufenthaltsrechtlichen Dokumenten, deren Gültigkeit in Kürze abläuft, können sich in der Regel per Telefon oder E-Mail melden und erhalten eine Bescheinigung (Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 4 Aufenthaltsgesetz) über den Fortbestand der Rechtmäßigkeit per Post. Dies gilt auch bei der Aufnahme einer Beschäftigung oder dem Wechsel des Arbeitnehmers. Gleichzeitig wird mit dieser Bescheinigung ein Vorsprachetermin in einigen Wochen mitgeteilt.

Hier finden Sie die relevanten Informationen für Berlin, München, Düsseldorf, Hamburg und Frankfurt am Main. Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung Ihre Anfragen und die Bearbeitung länger dauern können. Auf der  Webseite des Bundeamtes für Migration und Flüchtlinge können Sie über die Suchfunktion die zuständige Ausländerbehörde finden.

Was passiert aktuell mit offenen Asylanträgen?

Aufgrund der aktuellen Entwicklung zum Corona-Virus wird die Asylverfahrensberatung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vorübergehend ausgesetzt. Außerdem wurden alle Dublin-Überstellungen von und nach Deutschland bis auf Weiteres vorübergehend eingestellt. Weitere Informationen dazu sowie regelmäßige Updates gibt es auf der Website des BAMF.

 

 

FAQ - Betriebsschließungen und Versicherungsschutz

Besteht Versicherungsschutz, wenn die Behörde den Betrieb wegen des Coronavirus schließt?

Sofern eine Betriebsschließungsversicherung besteht, erhalten betroffene Betriebe in der Regel Leistungen über ihre individuelle Police, wenn die Behörde anordnet, dass der Betrieb zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger geschlossen werden muss oder wenn sämtliche Betriebsangehörige von der Behörde Tätigkeitsverbote erhalten.

Es gibt allerdings Versicherer, bei denen im Rahmen einer Sachversicherung eine zusätzliche Infektionsschutzklausel mit abgeschlossen werden muss, um in diesen Fällen Versicherungsschutz zu haben.

Ob Ihr Betrieb in diesen Fall versichert ist, hängt vom Einzelfall ab und müsste bei der Versicherung erfragt werden.

Welche Leistungen umfasst die Betriebsschließungsversicherung? Welche umfasst sie nicht?

Der Umfang der Leistungen ist abhängig von den Regelungen im Versicherungsvertrag.

Bei Bestehen einer Betriebsschließungsversicherung wird in der Regel Ersatz geleistet, wenn beispielsweise ein behördliches Tätigkeitsverbot für alle Mitarbeiter angeordnet wird. Dann zahlt der Versicherer zeitlich befristet die Bruttolohnkosten. Ob erhaltenes Kurzarbeitergeld von der Ersatzleistung abgezogen wird, ist derzeit noch unklar. Wir empfehlen, der Versicherung die Beantragung des Kurzarbeitergeldes mitzuteilen.

Sachverhalte, die dagegen häufig nicht unter den Versicherungsschutz der Betriebsschließungsversicherung fallen, sind:

  • Umsatzausfälle durch Fernbleiben von Kunden,
  • Umsatzausfälle durch Lieferengpässe von Zulieferern,
  • die behördliche Einrichtung einer Schutzzone ohne konkrete Schließungsanordnung gegenüber dem einzelnen versicherten Betrieb,
  • Betriebsinterne Schließungen oder auch Teilschließungen ohne Anordnung der zuständigen Behörde.

Wegen der Details sollten Sie sich an Ihren Versicherer wenden.

Empfehlung: Nehmen Sie unverzüglich mit Ihrem Versicherer Kontakt auf

Wir empfehlen den Mitgliedsbetrieben aufgrund der aktuellen Lage, ihren Versicherungsschutz generell zu überprüfen, ob das Risiko einer Betriebsschließung im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes bereits abgesichert ist bzw. noch nachversichert werden kann. Diese Versicherung wird notwendig, wenn Behörden die Schließung des Betriebes anordnen, um beispielsweise die Ausbreitung von meldepflichtigen Krankheiten zu verhindern oder wenn im Rahmen dieser Anordnung Tätigkeitsverbote für Mitarbeiter ausgesprochen werden. Die SHB und der SIGNAL-IDUNA haben die Auskunft erteilt, dass zum derzeitigen Stand bei Altverträgen eine Betriebsschließung im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes mitversichert sei. Seit Montag, 16.3.2020, versichert nach unseren Informationen die Signal Iduna die Risiken aufgrund des Corona-Virus nicht mehr. Evtl. können aber noch bestehende Versicherungen aufgestockt werden. 

Bitte beachten Sie, dass teilweise der Versicherungsschutz erst ab dem 14. Tag nach Eingang des Antrages beim Versicherer gewährt wird (Karenzzeit).

Rechtlicher Hinweis: Trotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle übernehmen wir keine Haftung für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der Fragen und Antworten sowie sonstiger Meldungen. Die Seite soll den Betrieben des Bäckerhandwerks als eine erste Hilfestellung dienen und sensibilisieren. Die Antworten auf die Fragen stellen jedoch keine Rechtsberatung dar und vermögen eine Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt im Einzelfall auch nicht zu ersetzen. Auch können die Antworten zu medizinischen Fragen und möglichen Auswirkungen keine Beratung durch einen Facharzt oder die zuständigen Fachbehörden ersetzen.