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Verstöße gegen Quarantänepflicht sind strafbar

Derzeit sind tausende Personen in Quarantäne, weil sie aus dem Urlaub in einem Risikogebiet zurückgekehrt sind oder sie Kontakt zu einer mit SARS-CoV-2 infizierten Person hatten. Rund 107.000 Menschen sind in Isolation, weil sie sich infiziert haben und als ansteckend gelten. Die Zahlen sind auch deshalb so hoch, weil die Gesundheitsämter regelmäßig eine Quarantäne oder Isolation von zwei Wochen anordnen.

Viele Betroffene haben hierfür kein Verständnis, insbesondere, wenn sie sich gesund fühlen und ihnen zu Hause „die Decke auf den Kopf fällt“. Doch das Verlassen der Wohnung ist nicht nur für andere gefährlich, die man eventuell anstecken könnte. Der Verstoß gegen die Quarantäneanordnung ist strafbar und wird empfindlich bestraft.

Wer gegen die behördliche Anordnung einer solchen Schutzmaßnahme (Quarantäne, Isolation oder ggf. Ausgangssperre) verstößt, kann mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe betraft werden. Die Freiheitsstrafe (also Gefängnis) beträgt im Regelfall bis zu zwei Jahre. Wird durch das Verlassen der Quarantäne ein anderer Mensch infiziert, droht Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren – unter drei Monate Freiheitsstrafe darf das Gericht in diesem Fall nicht verhängen. Selbst der fahrlässige Verstoß kann mit Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr bestraft werden. Wer also z.B. nur schnell zum Hausbriefkasten geht und sich dabei aussperrt, riskiert mindestens eine Verurteilung zu einem Jahr Freiheitsstrafe.

Auch der Arbeitgeber kann sich strafbar machen
Nicht nur derjenige, der die Anordnung erhält, sich in Quarantäne zu begeben, kann sich strafbar machen. Der Arbeitgeber macht sich z. B. dann als Anstifter strafbar, wenn er seinen Mitarbeiter auffordert, trotz angeordneter Quarantäne zur Arbeit zu kommen oder nur das Haus zu verlassen. Es ist deshalb schon im eigenen Interesse wichtig, sich an die Anordnungen des Gesundheitsamtes zu halten.