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TSE-Fristverlängerung – Jetzt handeln!

Aktualisierung vom 14.07.2020:

Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein haben am Freitagnachmittag mit gleichlautenden Pressemitteilungen erklärt, dass sie sich auf eine Verlängerung der Nichtbeanstandungsfrist bei Kassen verständigt haben.

Danach werden die Finanzverwaltungen der Länder Kassensysteme bis zum 31. März 2021 auch weiterhin nicht beanstanden, wenn

- die TSE bei einem Kassenfachhändler, einem Kassenhersteller oder einem anderen Dienstleister bis zum 30. September 2020 nachweislich verbindlich bestellt (und für Hessen gilt zusätzlich: den Einbau verbindlich in Auftrag gegeben hat) oder

- der Einbau einer cloud-basierten TSE vorgesehen, eine solche jedoch nachweislich noch nicht verfügbar ist.

Es ist zwar zu erwarten, dass andere Länder folgen. Allerdings gilt diese Regelung zunächst nur für Betriebe in den genannten Bundesländern.

Der Zentralverband und alle Landesinnungsverbände haben in den vergangenen Wochen und Monaten wiederholt mit dem Bundesfinanzministerium und den Landesfinanzministern gesprochen. Dieser gemeinsame Einsatz trägt jetzt erste Früchte.

Aktualisierung vom 15.07.2020:

Das Ministerium für Finanzen und Europa des Saarlandes hat mit einer Pressemitteilung vom heutigen Vormittag darüber informiert, dass auch für die betroffenen Betriebe im Saarland mit einem Erlass eine Fristverlängerung gewährt wird. Die Voraussetzungen lehnen sich an die der anderen Bundesländer an.

Das Sächsische Staatsministerium der Finanzen hat mit einer Pressemitteilung vom heutigen Nachmittag darüber informiert, dass auch für die betroffenen Betriebe in Sachsen mit einem Erlass eine Fristverlängerung gewährt wird. Die Voraussetzungen lehnen sich grundsätzlich an die der anderen Bundesländer an, allerdings muss der Auftrag zum Einbau der hardwarebasierten TSE bis zum 31. August erteilt werden.

Aktualisierung vom 20.07.2020:

Bereits am 17. Juli teilte das Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommerns mit, dass per Erlass vom selben Tag den Unternehmen, Händlern und Gastwirten bei der technischen Umstellung ihrer Kassensysteme mehr Zeit eingeräumt wird.  Die Voraussetzungen lehnen sich an die der anderen Bundesländer an.

Aktualisierung vom 22.07.2020:

Das Finanzministerium Sachsen-Anhalt gestattet mit Erlass vom 17.07.2020, dass Kassen bis längstens zum 31.03.2021 über keine TSE verfügen. Die Voraussetzungen lehnen sich an die der anderen Bundesländer an.

Vom Finanzministerium Thüringen sind wir vorab informiert worden, dass den dortigen Betriebe ebenfalls eine Fristverlängerung eingeräumt wird. Die Voraussetzungen entsprechen ebenfalls denen der anderen Bundesländer. Achtung: Allerdings müssen thüringische Unternehmen, die hiervon Gebrauch machen wollen, ihrem Finanzamt formlos oder auf einem Vordruck mitteilen, dass die Voraussetzungen für die Fristverlängerung vorliegen.

Auch das Finanzministerium Rheinland-Pfalz hat per Presseinformation mitgeteilt, dass es den Betrieben eine Fristverlängerung bis März 2021 einräumt. Achtung: Wie in Thüringen müssen die Unternehmen, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen, ihrem Finanzamt formlos oder auf einem Vordruck mitteilen, dass die Voraussetzungen für die Fristverlängerung vorliegen.

Aktualisierung vom 24.07.2020:

Auch das Land Berlin gewährt den Betrieben mehr Zeit. Die Voraussetzungen weichen jedoch von denen der anderen Länder im Detail ab, insbesondere darf für die Veranlagungszeiträume 2010 bis 2020 kein Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen Steuerhinterziehung beziehungsweise Steuergefährdung vorliegen, das mit einer Verurteilung, einem Strafbefehl, einer Auflage oder einem Bußgeldbescheid abgeschlossen wurde.

Bremen hat informell mitgeteilt, keine Fristverlängerung zu gewähren.

Aktualisierung vom 29.07.2020:

Als letztes Bundesland hat Brandenburg erklärt, den Betrieben mehr Zeit zu geben. Die Voraussetzungen sind nahezu identisch mit denen von Berlin, insbesondere darf für die Veranlagungszeiträume 2010 bis 2020 kein Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen Steuerhinterziehung beziehungsweise Steuergefährdung vorliegen, das mit einer Verurteilung, einem Strafbefehl, einer Auflage oder einem Bußgeldbescheid abgeschlossen wurde.

Damit gewähren nun 15 von 16 Bundesländern eine Verlängerung der Frist zur Installation der TSE. Betrieben in Bremen und solchen Betrieben, die die Voraussetzungen nicht zu 100 % erfüllen, wird geraten, falls erforderlich einen gesonderten Antrag auf ERteilung einer Ausnahme zu stellen.

Aktualisierung vom 17.08.2020:

TSE-Fristverlängerung – Auch für meine Kassen?

Seit dem 1. Januar 2020 sollen eigentlich alle Kassen über eine sogenannte Technische Sicherheitseinrichtung verfügen. So sehen es das Kassengesetz 2020 und die Abgabenordnung vor. Da es aber zum Jahreswechsel noch keine TSE auf dem Markt gab, hat das Bundesfinanzministerium die Frist verlängert. Bis Ende September 2020 sollte es nicht beanstandet werden, wenn die Kasse über keine TSE verfügt (sog. Nichtbeanstandungsregelung).

Aber auch diese Frist ist nicht für alle Betriebe einzuhalten, da die Hersteller teilweise aus Asien nicht genügend Einheiten bekamen und ihre Mitarbeiter keine Auswärtstermine wahrnehmen konnten. Für die Cloud-TSE gibt es bis heute nicht einmal den Standard, mit dem die Systeme geprüft werden sollen.

Da sich das Bundesfinanzministerium standhaft weigert, die Frist pauschal zu verlängern, haben die Landesfinanzministerien reagiert und Fristverlängerungen verkündet. Allerdings haben nicht alle Länder diesen Weg gewählt. Bremen hat ausdrücklich eine Verlängerung abgelehnt und Sachsen hat zwar eine Verlängerung angekündigt, hierzu aber keinen offiziellen Erlass herausgegeben. Zudem sind die Bedingungen teilweise recht unterschiedlich. Einige Länder fordern eine schriftliche Nachricht des Unternehmens, andere verzichten auf einen ausdrücklichen Antrag oder Ähnliches.

Die zum Download beigefügte Übersicht vergleicht die Voraussetzungen für eine Fristverlängerung und erläutert, was jetzt getan werden muss, um Schwierigkeiten zu vermeiden.

In einigen Bundesländern muss bis Ende August gehandelt werden, in anderen bis Ende September. In wieder anderen Ländern ist es nicht erforderlich, kurzfristig tätig zu werden. Leider ist die Berichterstattung zu den Voraussetzungen teilweise uneinheitlich und verwirrend. Wir empfehlen allen Unternehmern, die ihre Kassen noch nicht umgerüstet haben, jetzt zu prüfen, ob sie kurzfristig Maßnahmen ergreifen müssen.

Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein haben am Freitagnachmittag mit gleichlautenden Pressemitteilungen erklärt, dass sie sich auf eine Verlängerung der Nichtbeanstandungsfrist bei Kassen verständigt haben.

Danach werden die Finanzverwaltungen der Länder Kassensysteme bis zum 31. März 2021 auch weiterhin nicht beanstanden, wenn

- die TSE bei einem Kassenfachhändler, einem Kassenhersteller oder einem anderen Dienstleister bis zum 30. September 2020 nachweislich verbindlich bestellt (und für Hessen gilt zusätzlich: den Einbau verbindlich in Auftrag gegeben hat) oder

- der Einbau einer cloud-basierten TSE vorgesehen, eine solche jedoch nachweislich noch nicht verfügbar ist.

Es ist zwar zu erwarten, dass andere Länder folgen. Allerdings gilt diese Regelung zunächst nur für Betriebe in den genannten Bundesländern.

Der Zentralverband und alle Landesinnungsverbände haben in den vergangenen Wochen und Monaten wiederholt mit dem Bundesfinanzministerium und den Landesfinanzministern gesprochen. Dieser gemeinsame Einsatz trägt jetzt erste Früchte.

aktualisierte Übersicht der einzelnen Länderregelungen