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Stundung der Sozialversicherungsbeiträge für April möglich
Mit Newsletter vom 17. März 2021 hatten wir Sie zuletzt über die Möglichkeit der Stundung der Sozialversicherungsbeiträge für die Monate Januar bis März 2021 informiert.
Der GKV-Spitzenverband teilt in dem beigefügten Rundschreiben (Anlage 1) mit, dass auch die Beiträge für den Monat April 2021 gestundet werden können. Für diese Stundung gelten die gleichen Voraussetzungen, wie dies bereits für die Beiträge für die Monate November und Dezember 2020 praktiziert wurde.
Konkret bedeutet das, dass die Beiträge für die Monate Januar bis April 2021 auf Antrag der vom Lockdown betroffenen Arbeitgeber längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Mai 2021 gestundet werden können. Dabei wird davon ausgegangen, dass die angekündigten Wirtschaftshilfen für die Monate Januar bis April 2021 den betroffenen Unternehmen bis Ende Mai 2021 vollständig zugeflossen sind.
Der Antrag auf Stundung der Beiträge im vereinfachten Verfahren ist weiterhin mittels eines einheitlich gestalteten Antragsformulars zu stellen. Das überarbeitete Muster eines solchen Antrags erhalten Sie angefügt (Anlage 2).
Bitte beachten Sie die Hinweise des GKV-Spitzenverbandes zur Dokumentation der möglichen Beitragsstundungen in dem nachfolgenden Rundschreiben.
Stand: 23.04.2021