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Neue Pfändungsfreigrenzen ab Juli

Die Freigrenzen für pfändbares Arbeitseinkommen nach § 850c der Zivilprozessordnung wurden zum 01.07.2021 insgesamt leicht erhöht. 

Die entsprechende Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz wurde am 21.05.2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. 

Die unpfändbaren Beträge nach § 850 c ZPO betragen ab dem 1. Juli 2021: 

  • Für Arbeitseinkommen nach Abs. 1 S.1 1252,64 € monatlich, 288,28 € wöchentlich und 57,66 € täglich. 

  • Bei bestehender Unterhaltspflicht erhöht sich der Betrag nach Abs. 2 S. 1 um 471,44 € monatlich, 108,50 € wöchentlich und 21,70 € täglich. 

  • Für die zweite bis fünfte Person, der Unterhalt gewährt wird erhöht sich der Betrag nach Abs. 2 S. 2 um weitere 262,65 € monatlich, 60,45 € wöchentlich und 12,09 € täglich. 

  • Die Beträge gemäß Abs. 3, deren Übersteigen für die Berechnung des unpfändbaren Einkommens unberücksichtigt bleiben, werden auf 3840,08 € monatlich, 883,74 € wöchentlich und 176,75 € täglich erhöht. 

Alle weiteren ab dem 1. Juli 2021 geltenden Pfändungsfreibeträge können Sie der Tabelle aus dem obigen Link entnehmen.  

Stand: 18.06.2021