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Jetzt Fristverlängerung für TSE beantragen!

Bereits seit dem 1. Januar 2020 sollte jede elektronische Kasse mit einer zertifizierten TSE ausgerüstet sein. Da es der Finanzverwaltung nicht gelang, die TSE bis zum Ende des vergangenen Jahres zu zertifizieren, wurde eine sogenannte Nichtbeanstandungsregelung erlassen, nach der die Unternehmen Zeit bis zum 30. September bekommen. Die gesamte Handwerksorganisation einschließlich des ZV hat damals schon darauf hingewiesen, dass diese Frist auch nicht einzuhalten ist.

Dann kam die Corona-Krise!

Durch die Corona-Krise stockten die Lieferketten der Hersteller aus Asien und konnten Außendienstmitarbeiter ihre Termine nicht abarbeiten. Zusammen mit der TSE müssen vielfach auch neue Kassensysteme angeschafft werden, für die dieselben Probleme gelten. Einige TSE sind erst vor kurzem zertifiziert worden.

Der Zentralverband und die Landesinnungsverbände haben sich beim Bundesfinanzministerium und den Landesfinanzministerien für eine Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung um ein Jahr eingesetzt. Verschiedene Länder haben ihre Unterstützung signalisiert, das Bundesfinanzministerium eine Verlängerung jedoch kategorisch ausgeschlossen.

Individueller Antrag beim Finanzamt erforderlich

Deshalb ist notwendig und wichtig, dass alle Betriebe, die ihre Kassen noch nicht mit der TSE ausgestattet haben und dies auch bis Ende September nicht mehr schaffen werden, einen Antrag auf Verlängerung der Frist stellen.

Bitte nutzen Sie für diesen Antrag unser Musterschreiben. Die auf Ihren Betrieb passenden individuellen Gründe für eine Ausnahme müssen Sie diesem Antrag zufügen. Nehmen Sie sich bitte hierfür etwas Zeit oder setzen Sie sich z. B. mit Ihrem Steuerberater zusammen. Anträge mit pauschalen Begründungstextbausteinen würden vom Finanzamt voraussichtlich abgelehnt.