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Ausnahmeregelung zu Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen per Telefon wurde verlängert

Ende März war eine befristete Sonderregelung beschlossen worden, dass Arbeitnehmer mit Erkrankungen der oberen Atemwege ohne schwere Symptomatik angesichts der Coronavirus-Epidemie auch nach telefonischer Rücksprache mit ihrem Arzt eine AU-Bescheinigung für bis zu 14 Tage ausgestellt bekommen konnten, ohne dafür die Arztpraxen aufzusuchen. Diese Sonderregelung wurde nun verlängert: Der dafür zuständige Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) hat am 21. April beschlossen, dass eine Ausnahmeregelung von der Pflicht, sich persönlich untersuchen zu lassen, weiter gelten soll - rückwirkend vom Beginn des 20. April bis zum 4. Mai 2020. Im Unterschied zu den zuletzt gültigen Richtlinien darf aber eine AU-Bescheinigung aufgrund einer telefonischen Rücksprache nur beschränkt für die Dauer von 7 Kalendertagen ausgestellt werden. Zudem soll nur bei fortdauernder Erkrankung eine einmalige Verlängerung möglich sein. Der GBA kündigt ferner an, „in angemessener Zeit“ vor dem 4. Mai über das weitere Verfahren zu entscheiden.

Der Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks sieht kritisch, dass die Möglichkeit zur telefonischen Krankschreibung weiter verlängert wurde. Krankschreibungen ohne eine persönliche Untersuchung durch einen Arzt können kein Dauerzustand sein. Es geht aber grundsätzlich in die richtige Richtung, dass nach der neuen Entscheidung des GBA Bescheinigungen der Arbeitsunfähigkeit nunmehr beschränkt auf 7 statt für 14 Tage erstellt werden.

Aktualisierung vom 29. April: Der GBA hat beschlossen, diese Regelung noch einmal bis einschließlich 18. Mai zu verlängern.

Den Beschluss des GBA finden Sie hier.