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Weiterer Bürokratiewahnsinn

Berlin, 31.10.2019 - Viele der rund 11.000 Betriebe des Deutschen Bäckerhandwerks müssen aktuell für ihre rund 46.000 festen und 15.000 mobilen Verkaufsstellen neue Registrierkassen anschaffen: Ab dem 1. Januar 2020 soll jeder Kunde für jeden noch so kleinen Einkauf einen Beleg erhalten.

Bei durchschnittlich 100.000 Kunden je Verkaufsfiliale sind das über 5 Milliarden Bons aus Papier pro Jahr. Bei einem durchschnittlichen Einkauf beim Bäcker wird der Bon durch die nunmehr erforderlichen Angaben mehr als 10 cm lang. Daraus ergibt sich ein Papierverbrauch von rund 500 Mio. Meter. Das entspricht nur für das Bäckerhandwerk dem 12,5 fachen Erdumfang oder mehr als der Entfernung zum Mond. Präsident Michael Wippler erklärt: „Kaum ein Kunde möchte heute einen Bon mitnehmen. In Zeiten, in denen unsere Betriebe und Kunden zunehmend auf Nachhaltigkeit und Abfallvermeidung achten, ist es geradezu unsinnig, wenn für den Kauf eines Brotlaibes und ein paar Brötchen ein Kassenzettel gedruckt werden muss.“ Auch Hauptgeschäftsführer Daniel Schneider kritisiert: „Das ist ein weiteres Beispiel überflüssiger Bürokratie. Wir reden über Umweltschutz und diskutieren über die Reduktion von Coffee-to-go-Bechern, schaffen dann aber auf der anderen Seite Müllberge mit Thermopapier. Das gehört wieder in die Mottenkiste.“

Zum Hintergrund:

Das gesetzliche Regelwerk sieht in § 146a Abs.2 Satz 1 Abgabenordnung (AO) – auch für Bäckereien – eine grundsätzliche Pflicht vor, jedem Kunden einen Beleg über jeden Geschäftsvorfall zur Verfügung zu stellen (sogenannte Belegausgabepflicht).

Nach § 146a Abs.2 Satz 2 AO  können die Finanzbehörden von einer Belegausgabepflicht nach Satz 1 bei Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen nach § 148 AO aus Zumutbarkeitsgründen nach pflichtgemäßem Ermessen befreien.

Nach § 148 AO können die Finanzbehörden für einzelne Fälle oder für bestimmte Gruppen von Fällen Erleichterungen bewilligen, wenn die Einhaltung der durch die Steuergesetze begründeten Buchführungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten Härten mit sich bringt und die Besteuerung durch die Erleichterung nicht beeinträchtigt wird; Erleichterungen nach Satz 1 können rückwirkend bewilligt werden.

Nicht ohne Grund hat der Gesetzgeber hier ausdrücklich Befreiungsmöglichkeiten für einzelne Betriebe oder ganze Branchen geschaffen. Das Bundesfinanzministerium hat jedoch eine Anweisung an die Finanzbehörden im Bundesgebiet herausgegeben, durch die diese Befreiungsvorschriften praktisch leerlaufen.

Forderung: Der Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks fordert das Bundesfinanzministerium auf, diese viel zu enge Auslegung unverzüglich zu korrigieren.