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Arbeits- und Sozialrecht

Rund 240.000 Menschen sind im Bäckerhandwerk beschäftigt – damit zählt die Branche zu einem bedeutenden Arbeitgeber in Deutschland. Sie bietet sichere und verlässliche Arbeitsplätze mit Perspektive. Der Zentralverband setzt sich engagiert dafür ein, übermäßige arbeits- und sozialrechtliche Regelungen praxistauglich und im Sinne der Betriebe zu gestalten.

Für ein zeitgemäßes Arbeitszeitrecht im Bäckerhandwerk

Bäckerin schreibt was auf ein Klemmbrett

Der Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks setzt sich für eine Modernisierung des Arbeitszeitrechts ein, die die Realität in den Betrieben widerspiegelt und gleichzeitig den hohen Arbeitsschutz in Deutschland wahrt. Ziel ist eine flexible Gestaltung der Arbeitszeiten bei der Herstellung und dem Ausfahren von Backwaren an Sonn- und Feiertagen. Hintergrund ist, dass die derzeitige Regelung aus dem Jahr 1996 stammt und es Handwerksbäckereien aktuell nur erlaubt, an diesen Tagen maximal drei Stunden zu produzieren. Das ist eine Zeitspanne, die unter heutigen Markt-, Wettbewerbs- und Produktionsbedingungen nicht mehr ausreicht. 

Seit Einführung der Regelung haben sich Markt, Betriebsstrukturen und Kundenverhalten deutlich verändert. Viele Betriebe versorgen heute mehrere Verkaufsstellen und müssen deutlich größere Mengen an Backwaren herstellen und ausliefern. Gleichzeitig gehören Sonn- und Feiertage für viele Betriebe zu den umsatzstärksten Tagen, da die Nachfrage nach frischen Backwaren, insbesondere für das klassische Sonntagsfrühstück, traditionell hoch ist. Die bestehende Drei-Stunden-Regel führt daher zunehmend zu wirtschaftlichen und logistischen Problemen für handwerkliche Betriebe. 

Hinzu kommt eine deutliche Wettbewerbsverzerrung gegenüber anderen Anbietern. Backshops, Tankstellen oder der Lebensmitteleinzelhandel können Backwaren häufig ganztägig anbieten, während Handwerksbäckereien in der Produktion stark eingeschränkt sind. Da industrielle Anbieter häufig auf vorproduzierte oder tiefgekühlte Ware zurückgreifen können, entstehen zusätzliche Wettbewerbsnachteile für das handwerkliche, tagesfrische Backen. 

CDU/CSU und SPD haben in ihrem Koalitionsvertrag „Verantwortung für Deutschland“ vereinbart: „Den Ausnahmekatalog nach § 10 Arbeitszeitgesetz für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung werden wir um das Bäckerhandwerk erweitern. Dabei werden wir die hohen Standards im Arbeitsschutz wahren und die geltenden Ruhezeitregelungen beibehalten.“ Der Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks e. V. begrüßt dies Vorhaben, da es eine langjährige und eminent wichtige Forderung des Bäckerhandwerks endlich aufnimmt und erfüllt. 

Download Positionspapier des Zentralverbands
Download Formulierungshilfe und Begründung zur Aufnahme des Bäckerhandwerks in den Ausnahmekatalog des § 10 Abs. 1 ArbZG

 

Aktuelle Entwicklungen gibt es hier zum Nachlesen.

 

Das Arbeitszeitgesetz muss so angepasst werden, dass das Bäckerhandwerk in den Ausnahmekatalog des § 10 ArbZG aufgenommen wird und eine praxistaugliche, flexible Sonn- und Feiertagsproduktion ermöglicht wird. Dies bei gleichzeitig uneingeschränkter Wahrung der hohen Arbeitsschutzstandards und Ruhezeitregelungen, um Wettbewerbsverzerrungen zu beseitigen und die Versorgung der Bevölkerung mit tagesfrischen Backwaren auch künftig sicherzustellen.


Forderung

Überzogene Mindestlohnanhebung gefährdet Existenzen im Bäckerhandwerk

Ein zentrales Thema ist die Gestaltung des gesetzlichen Mindestlohns. Die Mindestlohnkommission hat eine Erhöhung der gesetzlichen Lohnuntergrenze beschlossen, die im Verhältnis zur aktuellen Lage maßvoll ausfällt. Für das Bäckerhandwerk ist das ein wichtiges Zeichen: Die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Betriebe wurde zumindest nicht vollständig ignoriert. Der Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks hatte die geplante Erhöhung auf 15 Euro im Jahr 2026 als wirtschaftlich untragbar kritisiert. Bereits die Einführung und Anhebung auf zwölf Euro haben die Personalkosten stark erhöht und viele kleine und mittlere Betriebe an ihre Grenzen gebracht. Eine weitere schnelle Erhöhung hätte zahlreiche Handwerksbäckereien finanziell überfordert.

Der Zentralverband warnt vor politischen Eingriffen in die Lohnfindung und setzt sich für die Wahrung der Tarifautonomie ein. Über die Höhe des Mindestlohns muss weiterhin die unabhängige Mindestlohnkommission entscheiden, auf Grundlage wirtschaftlicher Fakten statt politischer Vorgaben.

Da von Seiten der Politik am gesetzlichen Mindestlohn festgehalten wird, fordert der Zentralverband eine differenzierte Mindestlohnsystematik, die zwischen gelernten und ungelernten Tätigkeiten unterscheidet. Eine solche Differenzierung ist notwendig, um den Wert beruflicher Qualifikation zu erhalten und die Attraktivität einer handwerklichen Ausbildung zu sichern. Ohne sie droht eine Entwertung von Ausbildung und Qualifizierung, die langfristig zu einem Mangel an Fachkräften führen würde.

Darüber hinaus setzt sich der Zentralverband für strukturelle Reformen in den sozialen Sicherungssystemen ein, um die Belastungen durch Steuern, Abgaben und Sozialversicherungsbeiträge für Betriebe und Beschäftigte auf einem tragfähigen Niveau zu halten. Nur so kann gewährleistet werden, dass Arbeit und Ausbildung im Handwerk wirtschaftlich attraktiv bleiben.

Aktuelle Entwicklungen gibt es hier zum Nachlesen.

Download Positionspapier des Zentralverbands
Download gemeinsame Verbändeerklärung
Download Stellungnahme des ZV zur Fünften Mindestlohnanpassungsverordnung

Angeschnittene Himbeer Baiser Torte auf einem Tablett, nach dem eine Hand greift

Wir appellieren an die Politik, dass die Mindestlohnkommission weiterhin unabhängig und ohne politische Einflussnahme über die Höhe des Mindestlohns entscheidet. Der Zentralverband fordert zudem eine differenzierte Mindestlohnsystematik, die zwischen gelernten und ungelernten Tätigkeiten unterscheidet. Eine solche Differenzierung ist notwendig, um den Wert beruflicher Qualifikation zu erhalten und die Attraktivität einer handwerklichen Ausbildung zu sichern.


Forderung

Ihr persönlicher Ansprechpartner

Dr. Friedemann
Berg
Hauptgeschäftsführer, Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)

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