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Die Zusatzversorgungskasse

Für Arbeitnehmer im Bäckerhandwerk

Die Zusatzrente im Bäckerhandwerk

Arbeitnehmer, die vor dem 31. Januar 2003 eine mindestens 10-jährige, sozialversicherungspflichtige Tätigkeit im Bäckerhandwerk nachweisen können – egal in welcher Funktion – haben Anspruch auf eine Rente aus der Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten des Deutschen Bäckerhandwerks (ZVK). Auch Familienangehörige in Arbeitnehmerverhältnissen gehören zum Kreis der Berechtigten. Da sich die Zusatzversorgungskasse seit dem 1. Januar 2003 in Abwicklung befindet, können seit 2004 nur noch Ansprüche, die nicht verfallen und bis zum 31. Januar 2003 begründet worden sind, geltend gemacht werden. Aktuell beziehen rund 18.000 Männer und Frauen eine Zusatzrente der ZVK.

Rentenansprüche: Vollrente oder Teilrente?

Wer bis zum 31. Dezember 2003 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung (Erwerbsunfähigkeitsrente) oder Altersrente (Altersruhegeld) aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten hat und unmittelbar bis zum 31. Januar 2003 eine 10-jährige ununterbrochene Arbeitnehmertätigkeit in Bäckereibetrieben nachweisen konnte, hat Anspruch auf eine Vollrente. Dabei ist es gleichgültig, ob diese Zeit in einem oder mehreren Betrieben nachgewiesen wird. Als Unterbrechung zählen nicht:

  • Zeiten der Arbeitslosigkeit
  • Beschäftigung in einem Betrieb der Brotindustrie
  • Bezug einer Rente wegen teilweiser Erwerbsunfähigkeit (Berufsunfähigkeitsrente)

Vorstehende Zeiten werden bei der Berechnung der Wartezeit nicht angerechnet. Insgesamt muss eine Tätigkeit von mindestens 10 Jahren in Betrieben des Bäckerhandwerks nachgewiesen werden. Eine Rente aus der Privatversicherung berechtigt nicht zum Bezug der Zusatzrente.

Die Voraussetzungen für einen Teilrentenanspruch:

  • 10-jährige ununterbrochene sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmertätigkeit in ein und demselben Bäckereibetrieb bis zum 31.01.2003
  • Vollendung des 35. Lebensjahres bei Ausscheiden aus diesem Betrieb bzw. bei Beschäftigung über den 31.01.2003 hinaus, spätestens am 31.01.2003
  • Ausscheiden aus diesem Betrieb nach dem 21.12.1974
  • Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung (Erwerbsunfähigkeitsrente) oder Altersrente (Altersruhegeld) aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

Die Höhe der Teilrente:

  • nach 10 Jahren Betriebszugehörigkeit 25%
  • nach 20 Jahren Betriebszugehörigkeit 50%
  • nach 30 Jahren Betriebszugehörigkeit 75% der im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Betrieb gezahlten Vollrente.

Die Höhe der Zusatzrente berechnet sich gemäß § 1 Ziff. 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB).

Betriebliche Altersvorsorge im Wandel

Seit dem 01.01.2003 sind die Betriebe des deutschen Bäckerhandwerks von ihrer Beitragspflicht an die ZVK befreit. Die seit 1970 bestehende Zusatzversorgungskasse befindet sich seitdem in Abwicklung, ist aber gesetzlich verpflichtet, alle bis zu diesem Zeitpunkt erworbenen Ansprüche zu erfüllen. Der Hintergrund: Im Jahr 2002 vereinbarten die Tarifvertragsparteien Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks e. V. und Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) auf Grundlage des neu in Kraft getretenen Altersvermögensgesetzes eine geänderte betriebliche Altersvorsorge. Nach dem 31.12.2003 eingetretene Versicherungsfälle und aufrechterhaltene Anwartschaften werden mit Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) seit dem 01.01.2004 um 2,9% jährlich gekürzt. Sollte die Kasse einen Überschuss erwirtschaften, kann dieser zur Kompensierung der Kürzung verwendet werden.

Kontakt

Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten des Deutschen Bäckerhandwerks VVaG Bondorfer Str. 23 53604 Bad Honnef Telefon: 02224 / 7704-23 oder -24
E-Mail: zvk@baeckerhandwerk.de

Mehr erfahren?

Hier finden Sie die aktuelle Satzung und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) als druckfähiges PDF-Dokument zum Download.