Wer bis zum 31. Dezember 2003 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung (Erwerbsunfähigkeitsrente) oder Altersrente (Altersruhegeld) aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten hat und unmittelbar bis zum 31. Januar 2003 eine 10-jährige ununterbrochene Arbeitnehmertätigkeit in Bäckereibetrieben nachweisen konnte, hat Anspruch auf eine Vollrente. Dabei ist es gleichgültig, ob diese Zeit in einem oder mehreren Betrieben nachgewiesen wird. Als Unterbrechung zählen nicht:
- Zeiten der Arbeitslosigkeit
- Beschäftigung in einem Betrieb der Brotindustrie
- Bezug einer Rente wegen teilweiser Erwerbsunfähigkeit (Berufsunfähigkeitsrente)
Vorstehende Zeiten werden bei der Berechnung der Wartezeit nicht angerechnet. Insgesamt muss eine Tätigkeit von mindestens 10 Jahren in Betrieben des Bäckerhandwerks nachgewiesen werden. Eine Rente aus der Privatversicherung berechtigt nicht zum Bezug der Zusatzrente.
Die Voraussetzungen für einen Teilrentenanspruch:
- 10-jährige ununterbrochene sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmertätigkeit in ein und demselben Bäckereibetrieb bis zum 31.01.2003
- Vollendung des 35. Lebensjahres bei Ausscheiden aus diesem Betrieb bzw. bei Beschäftigung über den 31.01.2003 hinaus, spätestens am 31.01.2003
- Ausscheiden aus diesem Betrieb nach dem 21.12.1974
- Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung (Erwerbsunfähigkeitsrente) oder Altersrente (Altersruhegeld) aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Die Höhe der Teilrente:
- nach 10 Jahren Betriebszugehörigkeit 25%
- nach 20 Jahren Betriebszugehörigkeit 50%
- nach 30 Jahren Betriebszugehörigkeit 75% der im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Betrieb gezahlten Vollrente.
Die Höhe der Zusatzrente berechnet sich gemäß § 1 Ziff. 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB).