Das Bundesfinanzministerium hat einen Gesetzentwurf zur Einführung einer Kassenpflicht, zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und zur weiteren Digitalisierung des Steuerrechts vorgelegt. Vorgesehen ist eine Registrierkassenpflicht für Geschäfte mit mehr als 100.000 Euro Jahresumsatz. Zugleich soll die bisherige papierhafte Belegausgabe durch eine elektronische Belegbereitstellung ersetzt werden. Der Zentralverband hat hierzu am 13. August 2026 Stellung genommen und unterstützt wirksame Maßnahmen gegen Steuerhinterziehung sowie faire Wettbewerbsbedingungen. Die weit überwiegende Zahl der Handwerksbäckereien nutzt bereits elektronische TSE-Kassen, die Geschäftsvorfälle manipulationssicher aufzeichnen. Der Entwurf schafft die Bonpflicht jedoch nicht ab: Betriebe müssten weiterhin bei jedem einzelnen Verkauf einen Beleg bereitstellen, künftig digital und unabhängig davon, ob Kundinnen oder Kunden ihn überhaupt wünschen. Gerade im Bäckerhandwerk mit vielen schnell aufeinanderfolgenden Verkäufen geringer Beträge ist das keine Entlastung. Wird der digitale Beleg zum Regelfall, können Nachrüstungen an Kassensystemen und zusätzliche Kosten für Displays, Software, Lizenzen und Speicherung erforderlich werden. Hinzu kommen Schulungs- und Organisationsaufwand. Nach Einschätzung des Zentralverbands unterschätzt der Entwurf diese Belastungen und sieht eine zu kurze Umstellungszeit vor. Der Zentralverband fordert deshalb, Belege nur auf ausdrücklichen Wunsch zu erstellen und auszugeben - digital oder auf Papier. Falls der Gesetzgeber an der Neuregelung festhält, müssen den Betrieben ausreichend Zeit für die Umrüstung und eine Sonderabschreibung für notwendige Investitionen eingeräumt werden. Zusätzliche Meldepflichten, insbesondere beim Wechsel der technischen Sicherheitseinrichtung, sind zu vermeiden oder zu automatisieren.
Besonders wichtig sind praktikable Ausnahmen für mobile Verkaufswagen, Wochenmarktstände und Verkäufe auf Volksfesten. Der Zentralverband begrüßt, dass Ausnahmen vorgesehen sind, kritisiert aber, dass deren konkrete Ausgestaltung erst nach dem Gesetzgebungsbeschluss erfolgen soll. Gesetz und Ausnahmen müssen gemeinsam beschlossen werden. Nur dann sind die tatsächlichen Folgen für Betriebe und Nahversorgung transparent.
Stand: 19. August 2026