Die Bundesregierung hat sich grundsätzlich auf die Einführung einer Abgabe auf zuckergesüßte Getränke verständigt. Nach der bisherigen offiziellen Planung soll sie ab 2028 gelten. Ein Gesetzentwurf liegt noch nicht vor. Die bekannt gewordenen Eckpunkte befinden sich nach Angaben aus dem Bundesfinanzministerium in einer frühen Ressortabstimmung. Diese Eckpunkte gehen jedoch deutlich über klassische Limonaden hinaus. Erfasst werden könnten unter anderem Fruchtnektare, Smoothies, Kaffee- und Milchgetränke, zucker- oder süßungsmittelhaltige Pflanzendrinks sowie Sirupe, Konzentrate und Instantpulver. Damit reicht das Vorhaben unmittelbar in das typische Angebot vieler Handwerksbäckereien mit Café und Getränkezubereitung hinein.
Besonders problematisch ist die geplante verbrauchsteuerrechtliche Systematik. Bäckereien dürfen nicht allein dadurch zu Herstellern oder Steuerschuldnern werden, dass sie ein Getränk aus Sirup, Konzentrat oder Pulver zubereiten. Ebenso wenig dürfen aus dem Einkauf oder Verkauf entsprechender Produkte neue Registrierungs-, Dokumentations- oder Erklärungspflichten entstehen.
Der Zentralverband hat sich deshalb direkt nach Bekanntwerden der Eckpunkte direkt an Bundesfinanzminister Lars Klingbeil gewandt und eine klare gesetzliche Ausnahme für Handwerksbäckereien und ihre Verkaufsstellen gefordert. Eine mögliche Steuer muss vollständig auf vorgelagerter Ebene erhoben werden und darf im Betrieb weder zusätzliche Steuerpflichten noch neue Bürokratie auslösen. Der Zentralverband hält die Eckpunkte wegen des sehr weit gefassten Steuergegenstands und zahlreicher offener Fragen für grundlegend überarbeitungsbedürftig. Im weiteren Verfahren wird er darauf achten, dass aus einer Getränkeabgabe keine neue Belastung für das Bäckerhandwerk und erst recht keine Tür für eine spätere Besteuerung von Backwaren wird.
Stand: 7. September 2026