Die neue EU-Verpackungsverordnung (PPWR, Verordnung (EU) 2025/40) gilt ab dem 12. August 2026 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Angesichts der Fülle an Regelungen, die die Verordnung enthält, ist die Verunsicherung in der Praxis groß. Der Blick auf den konkreten Stichtag zeigt jedoch: Der unmittelbare Handlungsdruck hält sich in Grenzen – mit einer wichtigen Ausnahme. Die mit Abstand dringlichste Pflicht zum 12. August 2026 betrifft Lebensmittelkontaktverpackungen: Ab diesem Datum gelten verbindliche Grenzwerte für PFAS (per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen). Konkret sind das 25 µg/kg für einzeln gemessene PFAS, 250 µg/kg als Summenwert und 50 mg/kg als Gesamtfluorgehalt. Die Verordnung kennt keine Übergangsfrist: Verpackungen, die nach dem Stichtag erstmals auf dem Markt bereitgestellt werden, müssen die Grenzwerte einhalten, bereits im Handel befindliche Bestände können jedoch verbleiben.
Weitere Grundpflichten ab dem 12. August 2026
Neben dem PFAS-Verbot greifen ab dem 12. August 2026 einige weitere Grundpflichten:
- Erzeuger müssen eine Konformitätsbewertung und -erklärung für ihre Verpackungen erstellen,
- auf der Verpackung ein Identifikationsmerkmal sowie Kontaktangaben anbringen und
- bestehende Informationspflichten gegenüber nachgelagerten Akteuren in der Lieferkette erfüllen.
- Auch die allgemeinen Schwermetallgrenzwerte (Blei, Cadmium, Quecksilber, sechswertiges Chrom, je max. 100 mg/kg), sowie
- grundlegende Anforderungen an die Recyclingfähigkeit nach dem bisherigen Standard EN 13430:2004 gelten ab diesem Datum – allerdings ohne, dass hierfür vorerst ein förmliches Konformitätsbewertungsverfahren nach PPWR durchgeführt werden müsste, denn die Verordnung zu den „Design for Recycling"-Kriterien soll erst bis Januar 2028 erlassen werden.
Die weitreichenderen Pflichten kommen gestaffelt:
- Die erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) ab 2027,
- EU-weit einheitliche Verpackungskennzeichnung ab August 2028,
- Pfand- und Rücknahmesysteme für Einweggetränkebehälter ab 2029 und
- Mindestrecyclatquoten sowie Verpackungsminimierungspflichten ab 2030.
Für die Praxis ist zudem wichtig, wie Handwerksbäckereien nach der PPWR überhaupt eingeordnet werden: Befüllt eine Bäckerei eigene Beutel, Schalen oder Kartons mit Produkten unter der eigenen Marke, ist sie in der Regel sowohl Erzeuger (sie lässt das verpackte Produkt unter ihrem Namen herstellen) als auch Hersteller, weil sie diese Service- oder Verkaufsverpackungen erstmals in Verkehr bringt. Befüllt die Bäckerei dagegen neutrale oder vom Lebensmitteleinzelhandel gebrandete Verpackungen im Lohnauftrag, ist häufig der Markeninhaber Erzeuger, während die Bäckerei als Hersteller gilt, soweit sie die verpackten Produkte als Erste in der Kette bereitstellt. Verkauft eine Bäckerei fertig verpackte Industrieware weiter, ohne selbst zu befüllen, ist sie typischerweise „nur“ Vertreiber mit der Pflicht zu prüfen, ob die Hersteller nach PPWR registriert sind und die Verpackungen konform gekennzeichnet wurden. Mischformen – etwa Filialbetriebe mit zentraler Produktion und eigenem Markenauftritt – müssen ihre Rolle im Einzelfall prüfen; die Einordnung ist rechtlich noch nicht bis ins Letzte geklärt und wird sich durch Leitlinien und Vollzugspraxis weiter konkretisieren.
Für viele dieser späteren Anforderungen fehlen die technischen Durchführungsrechtsakte noch, sodass die genauen Anforderungen noch nicht feststehen.
Was bedeutet das für Sie konkret?
Die Zeit bis August 2026 sollte in erster Linie genutzt werden, um die PFAS-Konformität Ihrer Lebensmittelkontaktverpackungen zu klären. Holen Sie bei Ihren Verpackungslieferanten – insbesondere für Papier und Karton – die entsprechenden Nachweise ein und bestehen Sie auf konkreten Messwerten, nicht auf allgemeinen Zusicherungen. Parallel sollten Sie prüfen, welche Rolle Sie im Sinne der PPWR einnehmen (Erzeuger, Hersteller oder Vertreiber), denn davon hängt ab, welche weiteren Grundpflichten – Konformitätserklärung, Kennzeichnung, Lieferanteninformationen – Sie selbst verantworten. Für die späteren, gestaffelten Anforderungen empfiehlt sich ein strukturierter Überblick, ohne voreiligen Aktionismus: Viele Details sind noch offen, und praxisgerechte Lösungen werden sich in den kommenden Monaten und Jahren erst herausbilden.
Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen ersten Überblick und ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Die Rechtslage entwickelt sich durch noch ausstehende delegierte Verordnungen weiter. Vor diesem Hintergrund macht so manche Forderung aus dem Lebensmitteleinzelhandel nach vorzeitigen Lösungen zum jetzigen Zeitpunkt aus unserer Sicht unnötig Druck.
Stand: 21. Mai 2026