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Verordnung über entwaldungsfreie Produkte gilt ab Ende des Jahres

Nach zweimaliger Verschiebung des Anwendungszeitpunkts greift die EUDR für große Unternehmen ab Ende dieses Jahres. Für Kleine und Kleinstunternehmen gilt eine zusätzliche Übergangsfrist von sechs Monaten.

Die EUDR wurde vom Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union (EU) bereits im Jahr 2023 erlassen. Ziel der Verordnung ist es durch verbindliche, unternehmerische Sorgfaltspflichten zu erreichen, dass nur noch "entwaldungsfrei" hergestellte Waren in die EU gelangen und auch nur solche aus der EU exportiert werden dürfen. Die Abholzung von Wäldern für landwirtschaftliche Produkte soll dadurch verhindert werden. Der Fokus liegt dabei auf der Nachverfolgbarkeit der gesamten Lieferketten relevanter Produkte wie u.a. Kakao, Kaffee, Holz, Rindfleisch und Palmöl. 

Durch den Einsatz des Zentralverbands gegen die übermäßigen bürokratischen Pflichten des Gesetzes wurde die Verordnung mehrfach inhaltlich geändert und auch der Anwendungszeitpunkt zweimal verschoben, zuletzt im Dezember 2025.

Erfolgreich gegenüber der EU-Kommission durchgesetzt werden konnte, dass die Pflicht zur Erstellung einer Sorgfaltserklärung nur für jene Marktteilnehmer greift, die relevante Rohstoffe und Erzeugnisse importieren bzw. als erstes Unternehmen auf den Markt bringen.

Die EU-Kommission prüfte die EUDR bis Ende April auf weitere Entlastungspotenziale. Im Rahmen dieses Review-Prozesses wies der Zentralverband die EU-Kommission und weitere politische Entscheidungsträger darauf hin, dass auch die verbleibenden bürokratischen Lasten für Bäckereien inakzeptabel seien und forderte, dass diese vollständig durch ein formelles Änderungsgesetz entfernt werden müssten. Konkret geht es dabei um die Speicherungs- und Archivierungspflichten der Kontaktdaten von Zulieferern und Kunden über einen Zeitraum von fünf Jahren sowie die Pflicht zur Anzeige des Verdachts auf nicht-entwaldungsfreie Produkte gegenüber der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) als zuständiger Behörde. 

Anstelle eines formellen Änderungsgesetzes legte die EU-Kommission jedoch nur einen delegierten Rechtsakt mit kleinen Korrekturen des Anwendungsbereichs sowie eine Überarbeitung der Leitlinien und FAQs vor. Letztere verweisen u.a. darauf, dass für Bäckereien als nachgelagerte Marktteilnehmer nur „passive“ Kontrollpflichten bestehen. Auch in Gesprächen mit der EU-Kommission wurde bestätigt, dass die zuständigen Behörden die Befolgung der EUDR-Pflichten in Bäckereien faktisch nicht aktiv überprüfen werden. Da sich diese Aussagen nicht mit dem Gesetzestext decken, gibt es hierfür keine Rechtssicherheit. Der Zentralverband wird sich gegenüber der BLE und in Absprache mit den BÄKOs (Bäckereieinkaufsgenossenschaften) dafür einsetzen, dass ein gemeinsames Verständnis der EUDR besteht und diese möglichst pragmatisch und bürokratiearm umgesetzt wird. Wenn die Gespräche hierzu abgeschlossen sind, werden wir den Betrieben eine Umsetzungshilfe zur EU-Entwaldungsverordnung zur Verfügung stellen.

Stand: 9. Juni 2026