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Tierhaltungskennzeichnungsgesetz: EU-Kommission bestätigt die Bedenken des Zentralverbands

Der Entwurf für ein Drittes Gesetz zur Änderung des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes steht vor einer grundlegenden Überarbeitung. Die EU-Kommission kam in einer ausführlichen Stellungnahme vom 11. August zu dem Ergebnis, dass zentrale Regelungen nicht mit dem Unionsrecht vereinbar sind. Die europäische Stillhaltefrist wurde daher bis zum 12. November 2026 verlängert. Bis dahin darf Deutschland den Entwurf nicht beschließen. Das Bundeslandwirtschaftsministerium prüft die Einwände derzeit.

Der Entwurf sieht unter anderem vor, die verpflichtende Kennzeichnung auf die Außer-Haus-Verpflegung und bestimmte verarbeitete tierische Lebensmittel auszuweiten. Damit wären auch Bäckereien mit belegten Brötchen, Snacks oder warmen To-go-Produkten betroffen. Bei wechselnden Zutaten und Lieferanten müssten Angaben zur Haltungsform laufend in Warenwirtschaft, Preisaushängen, Apps und digitalen Bestellsystemen angepasst werden. Gleichzeitig könnten die Betriebe die Richtigkeit der Angaben ihrer Vorlieferanten nur begrenzt kontrollieren. Die EU-Kommission beanstandet insbesondere fehlende Regelungen zur Anerkennung ausländischer Kennzeichnungssysteme, zusätzliche Registrierungs-, Aufzeichnungs- und Rückverfolgbarkeitspflichten sowie die Gefahr eines sogenannten Downgradings: Aus Sorge vor Fehlern und hohen Bußgeldern könnten Betriebe Fleisch vorsorglich nur mit der niedrigsten Haltungsform ausweisen, selbst wenn tatsächlich höhere Standards erfüllt sind. Das würde weder die Verbraucherinformation verbessern noch Anreize für mehr Tierwohl setzen.

Der Zentralverband sieht sich damit in seiner Kritik bestätigt. Er hat bereits im April Stellung genommen, sich an der gemeinsamen Eingabe des Verbändebündnisses im EU-Verfahren beteiligt und Ende August erneut Bundeslandwirtschaftsminister Alois Rainer sowie weitere Ministerien, das Bundeskanzleramt, Abgeordnete und Länder angeschrieben. Die Forderung bleibt klar: Die verpflichtende Einbeziehung der Außer-Haus-Verpflegung und verarbeiteter tierischer Lebensmittel muss entfallen. Sollte die Bundesregierung daran festhalten, müssen Bäckereien, Cafés und andere handwerklich geprägte Betriebe ausdrücklich im Gesetz ausgenommen werden. Unverbindliche Hinweise oder FAQs bieten dafür keine ausreichende Rechtssicherheit. Für Bäckereien entsteht aus dem noch nicht beschlossenen Änderungsgesetz derzeit keine neue Handlungspflicht.

Stand: 8. September 2026