Die Anforderungen rund um Arbeitssicherheit gehören zum festen Bestandteil in den Betrieben. Ob in der Backstube, in der Filiale oder bei der Auslieferung der Backwaren: Umso relevanter ist eine aktuelle Gesetzesänderung, die viele Betriebe unmittelbar betrifft und zugleich für etwas Entlastung sorgt.
Die gesetzlichen Vorgaben zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten und Ansprechpersonen für Arbeitssicherheit wurden angepasst. Künftig gilt die Verpflichtung zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten und Verantwortlichen für Arbeitsschutz erst für Betriebe mit 50 oder mehr Beschäftigten. Damit wurde der bisherige Schwellenwert von mehr als 20 Beschäftigten deutlich angehoben. Für viele kleine und mittlere Betriebe entfällt damit die pauschale Pflicht, eine solche Funktion im Betrieb zu besetzen.
Die Pflicht zur Bestellung einer zuständigen Person für Arbeitssicherheit kann weiterhin bereits ab mehr als 20 Beschäftigten bestehen, sofern es im Betrieb besondere Gefährdungen für Leben und Gesundheit gibt. Betriebe sollten daher prüfen, wie viele Mitarbeitende sie beschäftigen und welche konkreten Gefährdungen im Betrieb bestehen. Eine Abstimmung bspw. mit der Berufsgenossenschaft kann dabei hilfreich sein.
Unterm Strich bringt die Neuregelung für viele Betriebe eine Entlastung. Gleichzeitig bleibt klar: Gute Arbeitssicherheit orientiert sich nicht allein an gesetzlichen Schwellenwerten, sondern vor allem an den realen Bedingungen vor Ort.
Stand: 10. April 2026